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Vertrauen zwischen Ärzten ist kein Freifahrtschein: Der Anästhesie-Fall des BGH

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt mit seinem Urteil vom 13.08.2025 – 5 StR 55/25 exemplarisch, wo die Grenzen des ärztlichen Vertrauensgrundsatzes bei horizontaler Arbeitsteilung liegen. Die Entscheidung betrifft nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Anästhesisten und einer Zahnärztin. Sie macht zugleich deutlich, welche Anforderungen an Kommunikation, Kontrolle und Organisation in einer Praxis gestellt werden – insbesondere dann, wenn eine Behandlung länger dauert oder von den ursprünglichen Planungen abweicht.

Der Sachverhalt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Behandlung eines 18-jährigen Patienten, der als Angstpatient eingestuft war. Er unterzog sich einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose, die sich über mehr als acht Stunden erstreckte. Der Patient verstarb während beziehungsweise im Zusammenhang mit der Behandlung. Die Narkose entsprach nach den Feststellungen des Verfahrens nicht den geforderten Mindestanforderungen an einen anästhesiologischen Arbeitsplatz. Es fehlten insbesondere ein EKG, ein Kapnometer, ein Beatmungsgerät und geschultes Assistenzpersonal. Vorhanden waren lediglich ein Pulsoxymeter sowie zu Beginn der Behandlung eine Blutdruckmessung. Über diese erheblichen Abweichungen vom fachlichen Mindeststandard wurde der Patient nicht aufgeklärt. Hätte er von den konkreten Bedingungen gewusst, hätte er die Behandlung unter diesen Umständen abgelehnt. Damit fehlte es an einer wirksamen Einwilligung in den konkreten Eingriff.

Die Entscheidung des BGH – zwei Richtungen

Zum Anästhesisten: Aufklärung über strukturelle Defizite

Der Anästhesist wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Maßgeblich war, dass der Patient nicht über die Unterschreitung der medizinisch gebotenen Mindeststandards aufgeklärt worden war. Eine Einwilligung kann ihre rechtfertigende Wirkung nur entfalten, wenn der Patient die wesentlichen Risiken und Besonderheiten der konkreten Behandlung kennt. Dazu gehören auch erhebliche Abweichungen von den anerkannten Anforderungen an die Ausstattung und personelle Absicherung einer Narkose. Die fehlende Aufklärung führte deshalb zur Unwirksamkeit der Einwilligung. Der Schuldspruch blieb bestehen. Aufgehoben wurde allerdings der Strafausspruch. Nach Auffassung des BGH hatte das Landgericht nicht ausreichend geprüft, ob zugunsten des Anästhesisten ein Verbotsirrtum zu berücksichtigen war. Außerdem hätte es sich mit einer möglichen Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auseinandersetzen müssen. Eine solche Verzögerung kann unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe haben.

Zur Zahnärztin: Vertrauen hat erkennbare Grenzen

Besonders praxisrelevant ist die Aufhebung des Freispruchs der Zahnärztin. Das Landgericht hatte angenommen, sie habe grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Anästhesie durch den hinzugezogenen Facharzt vertrauen dürfen. Der BGH stellte klar, dass der Vertrauensgrundsatz auch bei horizontaler Arbeitsteilung zwischen gleichgeordneten Fachrichtungen gilt. Ein Zahnarzt muss die anästhesiologische Leistung eines hinzugezogenen Anästhesisten daher nicht generell überwachen oder fachlich vollständig kontrollieren. Dieses Vertrauen ist jedoch kein Freibrief. Es endet dort, wo konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Behandlung begründen. Im konkreten Fall hätte die außergewöhnliche Dauer der Narkose ein solches Warnsignal darstellen können. Geplant war eine Kurzzeitnarkose; tatsächlich dauerte die Behandlung deutlich länger. Mit zunehmender Dauer gewinnen die technische Überwachung, die Verfügbarkeit geeigneter Beatmungsmöglichkeiten und die Unterstützung durch qualifiziertes Assistenzpersonal an Bedeutung. Das Landgericht hätte daher aufklären müssen, ob und wann die Zahnärztin über die verlängerte Behandlungsdauer informiert wurde, welchen Inhalt die Kommunikation hatte und ob sie die Situation mit dem Anästhesisten abstimmte. Ebenfalls zu prüfen war, ob die Fortsetzung der Narkose unter den veränderten Umständen noch von der Einwilligung des Patienten gedeckt war. Weil diese Fragen nicht ausreichend geklärt worden waren, konnte der Freispruch keinen Bestand haben.

Bedeutung für die Praxisorganisation

Die Entscheidung verdeutlicht: Arbeitsteilung entlastet nicht von jeder Verantwortung. Sie ermöglicht eine fachgerechte Behandlung, setzt aber voraus, dass die Zusammenarbeit zuverlässig organisiert ist. Ein Praxisinhaber muss nicht jede fachfremde Einzelleistung selbst durchführen oder inhaltlich vollständig nachkontrollieren. Er muss jedoch Strukturen schaffen, in denen Risiken erkannt und Zuständigkeiten wirksam wahrgenommen werden. Für die Praxis bedeutet das insbesondere: Zuständigkeiten müssen klar geregelt sein. Relevante Informationen – etwa eine deutliche Verlängerung der geplanten Behandlungsdauer – müssen rechtzeitig und nachweisbar ausgetauscht werden. Personelle und apparative Mindeststandards sind vor Beginn einer Behandlung zu prüfen und bei längeren Eingriffen fortlaufend im Blick zu behalten. Treten Warnsignale auf, müssen klare Eskalations- und Abstimmungsregeln greifen. Verändert sich die Behandlung wesentlich, ist außerdem zu prüfen, ob eine neue Bewertung der Risiken und der Patienteneinwilligung erforderlich ist. Damit verschiebt sich der Blick des Arztstrafrechts zunehmend: Nicht mehr nur der individuelle Behandlungsfehler steht im Mittelpunkt. Geprüft werden auch Organisation, Kommunikation und Schnittstellen. Strafrechtliche Risiken können dort entstehen, wo unklare Verantwortlichkeiten, fehlende Kontrollen oder unzureichende Eskalationswege eine gefährliche Behandlungssituation begünstigen.

Was Ärztinnen und Ärzte aus diesem Urteil mitnehmen sollten

Praxisinhaber, Ärzte und Zahnärzte sollten aus der Entscheidung konkrete organisatorische Konsequenzen ziehen. Empfehlenswert sind insbesondere folgende Maßnahmen:
Abstimmungen mit hinzugezogenen Fachkollegen sollten dokumentiert werden – insbesondere bei Änderungen des Behandlungsplans, ungewöhnlichen Befunden oder einer erheblichen Zeitüberschreitung.
Für Abweichungen vom geplanten Ablauf sollten klare Eskalationsregeln bestehen. Eine deutlich längere Narkosedauer muss etwa Anlass für eine erneute Abstimmung und Risikobewertung sein.
Bei externen oder hinzugezogenen Leistungserbringern sollten Mindeststandards für Ausstattung, Qualifikation und Assistenz vorab festgelegt und stichprobenartig kontrolliert werden.
Patienten sind über wesentliche Abweichungen vom Fachstandard und über besondere Risiken der konkreten Behandlung verständlich aufzuklären. Die Aufklärung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Schnittstellen zwischen Praxis, Anästhesie und weiterem Personal sollten in Arbeitsanweisungen, Verantwortlichkeitsmatrizen oder Notfallkonzepten eindeutig abgebildet sein.
Die zentrale Frage lautet daher nicht mehr nur: Wer hat den Fehler gemacht? Sie lautet ebenso: Wer hätte erkennen müssen, dass die konkrete Organisation, Kommunikation oder Behandlungssituation ein erhebliches Risiko begründet? Vertrauen bleibt ein notwendiger Bestandteil ärztlicher Zusammenarbeit. Es darf aber nicht dazu führen, dass erkennbare Warnsignale übergangen werden. Quelle: BGH, Urteil vom 13.08.2025 – 5 StR 55/25.