Das Kleingedruckte entscheidet: Warum Ihr Aufklärungsformular über Ihren Versicherungsschutz bestimmen kann
Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Sie führen ästhetische Behandlungen durch, klären Ihre Patientinnen und Patienten sorgfältig
auf, handeln nach allen Regeln der Kunst – und trotzdem kann es sein, dass Sie im Ernstfall
ohne Versicherungsschutz dastehen. Der Grund liegt nicht in einem Behandlungsfehler,
sondern in einem Detail, das kaum jemand kennt: dem Aufklärungsformular, das Sie
verwenden. Was das konkret bedeutet und warum es gerade bei ästhetischen Leistungen
besonders brisant ist, erläutert dieser Beitrag.
1. Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung – und warum sie mehr ist als eine Formalität
Für approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
keine freiwillige Option, sondern eine rechtlich verankerte Pflicht. Die Berufsordnungen der
Landesärztekammern – die auf Grundlage der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)
erlassen werden – schreiben in ihren Haftpflichtversicherungsbestimmungen vor, dass eine
ausreichende Absicherung für berufliche Haftungsrisiken vorzuhalten ist. Der Hintergrund
dieser Pflicht ist eindeutig: Das Rechtssystem soll sicherstellen, dass berechtigte
Schadensersatzansprüche von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich erfüllt werden
können – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des behandelnden Arztes. Für
approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist die Berufshaftpflichtversicherung damit eine essenzielle
Absicherung – und zwar nicht nur zum Schutz des eigenen Vermögens, sondern auch zum
Schutz Ihrer Patientinnen und Patienten.
Diese Schutzfunktion erklärt auch, warum die Versicherungsbedingungen in der Praxis eine
so zentrale Rolle spielen: Ein Versicherungsschutz, der im entscheidenden Moment nicht
greift, ist faktisch wertlos.
2. Ästhetische Behandlungen – ein rechtliches Hochrisikofeld
Botulinumtoxin-Injektionen, Hyaluronsäure-Filler, Depigmentierungsbehandlungen,
ästhetische Veneers – diese Leistungen gehören heute in vielen Praxen zum Alltag. Sie sind
dem Arztvorbehalt unterstellt, dürfen also ausschließlich von approbierten Ärztinnen und
Ärzten erbracht werden. Damit bedürfen sie zwingend auch einer entsprechenden
Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
Juristisch besonders bedeutsam ist dabei die verschärfte Aufklärungspflicht bei rein
ästhetischen, medizinisch nicht indizierten Eingriffen. Die ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) verlangt bei Schönheitsbehandlungen eine deutlich strengere und
umfangreichere Aufklärung als bei kurativen Eingriffen: Je weniger medizinisch notwendig
ein Eingriff ist, desto schonungsloser und vollständiger muss der Patient über sämtliche
Risiken informiert werden– auch über seltene Komplikationen und selbst dann, wenn der
Eingriff technisch einwandfrei durchgeführt wird (BGH NJW 1991, 2349; OLG München,
Urt. v. 22.04.2010 – 1 U 3807/09). Der Patient muss genau abwägen können, ob er das Risiko
eines Misserfolgs und möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will.
Hinzu kommt: Der BGH hat mit seinen Urteilen aus den Jahren 2022 (VI ZR 375/21) und
2024 (VI ZR 188/23) weiter konkretisiert, dass die Aufklärung zwingend mündlich zu
erfolgen hat. Schriftliche Unterlagen – gleich welcher Art – dürfen nur ergänzend
hinzugezogen werden; ein Aufklärungsbogen allein ersetzt das persönliche Gespräch unter
keinen Umständen. Der aufklärende Arzt muss sicherstellen, dass der Patient alle relevanten
Implikationen der Behandlung tatsächlich verstanden hat. Dies ist in § 630e BGB gesetzlich
verankert. Für die Praxis bedeutet das: Ein gut geführtes
Aufklärungsgespräch muss dokumentiert werden – schriftliche Unterlagen bilden dabei den
Nachweis über das, was mündlich besprochen wurde.
3. Das verborgene Risiko: Wenn das Formular über den Versicherungsschutz entscheidet
Und hier liegt der entscheidende – und häufig übersehene – Punkt: Nicht jedes
Aufklärungsformular ist für die Zwecke Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig.
Einige Versicherer haben in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) Obliegenheiten aufgenommen, die bei ästhetischen Behandlungen ganz konkrete
Anforderungen an die verwendeten Aufklärungsunterlagen stellen. Eine Obliegenheit ist eine
vertragliche Verhaltensanforderung, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber Ihrem
Versicherer zu erfüllen haben – etwa die Pflicht, ausschließlich Formulare eines bestimmten,
anerkannten Verlages zu verwenden. Tun Sie dies nicht, liegt
eine Obliegenheitsverletzung vor.
Die rechtliche Konsequenz ist eindeutig und in § 28 Abs. 2
VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt: Hat der Versicherungsnehmer eine vertragliche
Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der
Schwere des Verschuldens zu kürzen – im schlimmsten Fall bis auf null. Das
Oberlandesgericht Koblenz hat in einem konkreten Fall zur ärztlichen
Berufshaftpflichtversicherung bestätigt: Verletzt ein Arzt seine vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten, verliert er seinen Versicherungsschutz – und das vollständig.
Dieser Mechanismus entfaltet im Bereich der ästhetischen Medizin eine besondere Brisanz.
Denn hier kann es sein, dass Sie vor Gericht einen Haftungsprozess gewinnen, weil Sie
nachweisen können, dass Sie leitliniengerecht aufgeklärt haben – aber gleichzeitig von Ihrer
Versicherung keinen Cent erstattet bekommen, weil Sie das vertraglich vorgeschriebene
Formular nicht verwendet haben. Das Gericht fragt im Haftpflichtprozess: Wurde
ordnungsgemäß aufgeklärt? Ihre Versicherung fragt: Wurde das richtige Formular verwendet?
Wichtig zu verstehen: Diese beiden Fragen sind vollständig voneinander unabhängig. Wer
das richtige Formular nicht kennt und stattdessen ein selbst erstelltes, aus dem Internet
heruntergeladenes oder von einer KI generiertes Dokument verwendet, bewegt sich
möglicherweise in einem versicherungsrechtlichen Blindflug.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Versicherer für ästhetische Behandlungen ohnehin
deutlich spezifischere Anforderungen stellen als für reguläre medizinische Leistungen. Neben
der Formularfrage verlangen einige Gesellschaften den Nachweis entsprechender
Fortbildungszertifikate (z.B. der DGBT) als Voraussetzung für den Deckungsschutz. Eine
professionelle Aufklärung mittels der marktüblichen Systeme wird dabei schlicht
vorausgesetzt.
Was bedeutet das für Sie?
Die Berufshaftpflichtversicherung ist Ihr zentrales Sicherheitsnetz – aber nur dann, wenn Sie
auch wissen, unter welchen Bedingungen dieses Netz gespannt ist. Gerade bei ästhetischen
Behandlungen, die ein ohnehin erhöhtes rechtliches Risiko tragen, lohnt es sich dringend,
einen Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen zu werfen:
• Welche Formulare schreibt mein Versicherer für ästhetische Behandlungen vor?
• Welche Qualifikationsnachweise sind Voraussetzung für den Deckungsschutz?
• Bin ich sicher, dass meine gelebte Aufklärungspraxis mit den vertraglichen
Obliegenheiten übereinstimmt?
Wenn Sie diese Fragen nicht mit einem klaren „Ja" beantworten können – oder wenn Sie
gerade erst begonnen haben, ästhetische Leistungen in Ihrer Praxis anzubieten – sollten Sie
Ihren Versicherungsvertrag gemeinsam mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt
durchleuchten. Die Kosten einer solchen Prüfung stehen in keinem Verhältnis zu dem
finanziellen Risiko, das entsteht, wenn im Ernstfall kein Versicherungsschutz besteht.
Sie haben Fragen zu Ihren Versicherungsbedingungen, zur rechtssicheren Dokumentation
ästhetischer Eingriffe oder befinden sich bereits in einer Auseinandersetzung mit einem
Patienten oder Ihrer Versicherung? Die PMH Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen als
erfahrener Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen rund um den Praxisalltag zur
Verfügung. Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über unsere Homepage.
Steffen Eckhard ist Fachanwalt bei PMH Rechtsanwälte Düsseldorf mit dem Schwerpunkt
Medizinrecht. Er berät Ärztinnen und Ärzte in sämtlichen Rechtsfragen des Praxisalltags –
von der Praxisgründung über den Praxisverkauf bis hin zu Regressverfahren und
haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen.