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Das Kleingedruckte entscheidet: Warum Ihr Aufklärungsformular über Ihren Versicherungsschutz bestimmen kann

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Sie führen ästhetische Behandlungen durch, klären Ihre Patientinnen und Patienten sorgfältig auf, handeln nach allen Regeln der Kunst – und trotzdem kann es sein, dass Sie im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dastehen. Der Grund liegt nicht in einem Behandlungsfehler, sondern in einem Detail, das kaum jemand kennt: dem Aufklärungsformular, das Sie verwenden. Was das konkret bedeutet und warum es gerade bei ästhetischen Leistungen besonders brisant ist, erläutert dieser Beitrag.

1. Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung – und warum sie mehr ist als eine Formalität

Für approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keine freiwillige Option, sondern eine rechtlich verankerte Pflicht. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern – die auf Grundlage der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) erlassen werden – schreiben in ihren Haftpflichtversicherungsbestimmungen vor, dass eine ausreichende Absicherung für berufliche Haftungsrisiken vorzuhalten ist. Der Hintergrund dieser Pflicht ist eindeutig: Das Rechtssystem soll sicherstellen, dass berechtigte Schadensersatzansprüche von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich erfüllt werden können – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des behandelnden Arztes. Für approbiierte Ärztinnen und Ärzte ist die Berufshaftpflichtversicherung damit eine essenzielle Absicherung – und zwar nicht nur zum Schutz des eigenen Vermögens, sondern auch zum Schutz Ihrer Patientinnen und Patienten. Diese Schutzfunktion erklärt auch, warum die Versicherungsbedingungen in der Praxis eine so zentrale Rolle spielen: Ein Versicherungsschutz, der im entscheidenden Moment nicht greift, ist faktisch wertlos.

2. Ästhetische Behandlungen – ein rechtliches Hochrisikofeld

Botulinumtoxin-Injektionen, Hyaluronsäure-Filler, Depigmentierungsbehandlungen, ästhetische Veneers – diese Leistungen gehören heute in vielen Praxen zum Alltag. Sie sind dem Arztvorbehalt unterstellt, dürfen also ausschließlich von approbierten Ärztinnen und Ärzten erbracht werden. Damit bedürfen sie zwingend auch einer entsprechenden Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung. Juristisch besonders bedeutsam ist dabei die verschärfte Aufklärungspflicht bei rein ästhetischen, medizinisch nicht indizierten Eingriffen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlangt bei Schönheitsbehandlungen eine deutlich strengere und umfangreichere Aufklärung als bei kurativen Eingriffen: Je weniger medizinisch notwendig ein Eingriff ist, desto schonungsloser und vollständiger muss der Patient über sämtliche Risiken informiert werden– auch über seltene Komplikationen und selbst dann, wenn der Eingriff technisch einwandfrei durchgeführt wird (BGH NJW 1991, 2349; OLG München, Urt. v. 22.04.2010 – 1 U 3807/09). Der Patient muss genau abwägen können, ob er das Risiko eines Misserfolgs und möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will. Hinzu kommt: Der BGH hat mit seinen Urteilen aus den Jahren 2022 (VI ZR 375/21) und 2024 (VI ZR 188/23) weiter konkretisiert, dass die Aufklärung zwingend mündlich zu erfolgen hat. Schriftliche Unterlagen – gleich welcher Art – dürfen nur ergänzend hinzugezogen werden; ein Aufklärungsbogen allein ersetzt das persönliche Gespräch unter keinen Umständen. Der aufklärende Arzt muss sicherstellen, dass der Patient alle relevanten Implikationen der Behandlung tatsächlich verstanden hat. Dies ist in § 630e BGB gesetzlich verankert. Für die Praxis bedeutet das: Ein gut geführtes Aufklärungsgespräch muss dokumentiert werden – schriftliche Unterlagen bilden dabei den Nachweis über das, was mündlich besprochen wurde.

3. Das verborgene Risiko: Wenn das Formular über den Versicherungsschutz entscheidet

Und hier liegt der entscheidende – und häufig übersehene – Punkt: Nicht jedes Aufklärungsformular ist für die Zwecke Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig. Einige Versicherer haben in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Obliegenheiten aufgenommen, die bei ästhetischen Behandlungen ganz konkrete Anforderungen an die verwendeten Aufklärungsunterlagen stellen. Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Verhaltensanforderung, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber Ihrem Versicherer zu erfüllen haben – etwa die Pflicht, ausschließlich Formulare eines bestimmten, anerkannten Verlages zu verwenden. Tun Sie dies nicht, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Die rechtliche Konsequenz ist eindeutig und in § 28 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt: Hat der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen – im schlimmsten Fall bis auf null. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem konkreten Fall zur ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung bestätigt: Verletzt ein Arzt seine vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, verliert er seinen Versicherungsschutz – und das vollständig. Dieser Mechanismus entfaltet im Bereich der ästhetischen Medizin eine besondere Brisanz. Denn hier kann es sein, dass Sie vor Gericht einen Haftungsprozess gewinnen, weil Sie nachweisen können, dass Sie leitliniengerecht aufgeklärt haben – aber gleichzeitig von Ihrer Versicherung keinen Cent erstattet bekommen, weil Sie das vertraglich vorgeschriebene Formular nicht verwendet haben. Das Gericht fragt im Haftpflichtprozess: Wurde ordnungsgemäß aufgeklärt? Ihre Versicherung fragt: Wurde das richtige Formular verwendet? Wichtig zu verstehen: Diese beiden Fragen sind vollständig voneinander unabhängig. Wer das richtige Formular nicht kennt und stattdessen ein selbst erstelltes, aus dem Internet heruntergeladenes oder von einer KI generiertes Dokument verwendet, bewegt sich möglicherweise in einem versicherungsrechtlichen Blindflug. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Versicherer für ästhetische Behandlungen ohnehin deutlich spezifischere Anforderungen stellen als für reguläre medizinische Leistungen. Neben der Formularfrage verlangen einige Gesellschaften den Nachweis entsprechender Fortbildungszertifikate (z.B. der DGBT) als Voraussetzung für den Deckungsschutz. Eine professionelle Aufklärung mittels der marktüblichen Systeme wird dabei schlicht vorausgesetzt.

Was bedeutet das für Sie?

Die Berufshaftpflichtversicherung ist Ihr zentrales Sicherheitsnetz – aber nur dann, wenn Sie auch wissen, unter welchen Bedingungen dieses Netz gespannt ist. Gerade bei ästhetischen Behandlungen, die ein ohnehin erhöhtes rechtliches Risiko tragen, lohnt es sich dringend, einen Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen zu werfen: • Welche Formulare schreibt mein Versicherer für ästhetische Behandlungen vor? • Welche Qualifikationsnachweise sind Voraussetzung für den Deckungsschutz? • Bin ich sicher, dass meine gelebte Aufklärungspraxis mit den vertraglichen Obliegenheiten übereinstimmt? Wenn Sie diese Fragen nicht mit einem klaren „Ja" beantworten können – oder wenn Sie gerade erst begonnen haben, ästhetische Leistungen in Ihrer Praxis anzubieten – sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag gemeinsam mit einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt durchleuchten. Die Kosten einer solchen Prüfung stehen in keinem Verhältnis zu dem finanziellen Risiko, das entsteht, wenn im Ernstfall kein Versicherungsschutz besteht. Sie haben Fragen zu Ihren Versicherungsbedingungen, zur rechtssicheren Dokumentation ästhetischer Eingriffe oder befinden sich bereits in einer Auseinandersetzung mit einem Patienten oder Ihrer Versicherung? Die PMH Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen als erfahrener Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen rund um den Praxisalltag zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch über unsere Homepage. Steffen Eckhard ist Fachanwalt bei PMH Rechtsanwälte Düsseldorf mit dem Schwerpunkt Medizinrecht. Er berät Ärztinnen und Ärzte in sämtlichen Rechtsfragen des Praxisalltags – von der Praxisgründung über den Praxisverkauf bis hin zu Regressverfahren und haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen.