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Auslandsstudium als „zweite Chance“? – Warum ein Medizinstudium im Nicht-EU-Ausland den Verlust der Approbationschance in Deutschland nicht heilt

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Wer im deutschen Medizinstudium endgültig an einer Prüfung scheitert, träumt manchmal davon, den Weg zum Arztberuf über ein Studium im Ausland doch noch zu finden. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2026 (Az. 7 K 6060/21) macht deutlich: Dieser Weg ist zumindest für Absolventinnen und Absolventen aus Drittstaaten – also Ländern außerhalb der Europäischen Union – in Deutschland rechtlich versperrt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle Betroffenen, die nach einem Scheitern in Deutschland auf einen ausländischen Abschluss setzen.

Der Fall – Vom Scheitern in Deutschland zum Arzt auf den Philippinen

Ein Student der Humanmedizin bestand die Prüfung im Fach „Anatomie unter Berücksichtigung der Inhalte der Biologie“ im dritten und damit letzten zulässigen Versuch nicht. Damit hatte er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – umgangssprachlich das „Physikum“ – endgültig nicht bestanden und wurde exmatrikuliert. Anstatt seinen Traum vom Arztberuf aufzugeben, absolvierte er ein vollständiges Medizinstudium an einer Universität auf den Philippinen, bestand dort alle Prüfungen erfolgreich und erhielt die philippinische Zulassung als praktischer Arzt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland beantragte er bei der zuständigen Bezirksregierung die Erteilung der deutschen Approbation – und scheiterte erneut: Die Behörde lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung.

Die rechtliche Grundlage – Was das Gesetz vorschreibt

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 Satz 7 der Bundesärzteordnung (BÄO). Diese Vorschrift legt unmissverständlich fest: Wer in Deutschland eine der geforderten ärztlichen Prüfungen oder einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält keine Approbation – und zwar unabhängig davon, was danach kommt. Konkret bedeutet das: Auch ein erfolgreich absolviertes Medizinstudium im Ausland und eine dort erworbene ärztliche Zulassung können diesen „Makel“ nicht beseitigen. Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO abzulegen, die für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischen Abschlüssen eigentlich als Weg zur Anerkennung vorgesehen ist. § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO sperrt diesen Weg ausdrücklich. Die Idee dahinter: Wer in Deutschland endgültig an einer ärztlichen Prüfung gescheitert ist, gilt nach der gesetzlichen Wertung als für den Arztberuf ungeeignet. Diese Einschätzung soll – so der Gesetzgeber – nicht durch ein späteres Auslandsstudium revidiert werden können.

Die EU-Ausnahme – und warum sie hier nicht hilft

Das Gesetz kennt eine Ausnahme: Wer einen Ausbildungsnachweis besitzt, der nach der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) anzuerkennen ist – also wer sein Medizinstudium erfolgreich in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossen hat –, kann trotz endgültigem Nichtbestehen in Deutschland die Approbation erlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 8 BÄO). Hintergrund ist das europäische Recht, das die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU vorschreibt. Der Kläger argumentierte, diese unterschiedliche Behandlung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) – schließlich könne er seinen Abschluss aus den Philippinen nicht schlechter stellen als einen EU-Abschluss, wenn die Ausbildung gleichwertig sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Die Besserstellung von EU-Absolventen beruht auf zwingendem Unionsrecht. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahme auf Drittstaaten-Abschlüsse scheide aus, weil der Gesetzgeber den Ausschluss von Bewerbern mit drittstaatlichem Abschluss bewusst in Kauf genommen habe. Eine planwidrige Regelungslücke – Voraussetzung für eine Analogie – liege daher nicht vor. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sah das Gericht nicht. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sei ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, das strenge fachliche Maßstäbe bei der Zulassung zum Arztberuf rechtfertige – einschließlich eines dauerhaften Ausschlusses bei endgültigem Prüfungsversagen.

Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil des VG Köln sendet eine klare Botschaft: Ein endgültiges Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung in Deutschland ist für Medizinerinnen und Mediziner, die anschließend ihr Studium in einem Drittstaat abgeschlossen haben, eine dauerhafte Sperre für die deutsche Approbation – ohne Ausnahme und ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Eignungsprüfung. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet oder eine solche befürchtet, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Die Rechtslage ist komplex, und es kann entscheidend sein, rechtzeitig alle rechtlichen Handlungsoptionen – etwa im Rahmen des Prüfungsrechts oder bei der Wahl eines möglichen Auslandsstudienorts – zu prüfen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.01.2026 – 7 K 6060/21
Hinweis:
Stand August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.