Berufsausübungsgemeinschaft gründen: Gewinnverteilung fair regeln – was Ärztinnen und Ärzte seit dem MoPeG beachten sollten
Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Eine ärztliche Zusammenarbeit ist wie eine berufliche Ehe: Sie kann enorme Synergien schaffen – oder teuer enden, wenn Grundlagen ungeklärt bleiben. Der gesetzliche Rahmen hat sich mit dem MoPeG zum 01.01.2024 geändert. Zugleich stellen Berufs- und Vertragsarztrecht klare Anforderungen an Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Dieser Beitrag zeigt, welche Spielräume Sie bei der Gewinnverteilung haben, welche Grenzen gelten und welche Klauseln sich in der Praxis bewährt haben.
Einleitung:
Ob GbR oder Partnerschaftsgesellschaft: Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück jeder BAG. Das MoPeG hat die GbR modernisiert, ohne die Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis einzuschränken. Heißt: Sie können die Gewinnverteilung vertraglich an Leistung und Beteiligung koppeln – sollten dies aber rechtssicher tun und berufsrechtliche Leitplanken einhalten. Denn die Ärzte-ZV und die Berufsordnungen verlangen eigenverantwortliche Tätigkeit, untersagen Zuweisungsvergütungen und kennen Fallstricke bei pauschalen Querverteilungen.
1. Neue Weichen durch das MoPeG: GbR 2024 und Vertragsfreiheit bei der Gewinnverteilung
• Die Reform hat die GbR grundlegend neu geordnet: Anerkennung der rechtsfähigen Außen GbR, neues Gesellschaftsregister (eGbR), Stärkung der Vertragsautonomie und Konsolidierung der Rechtsprechung; die GbR bleibt Trägerin des Gesellschaftsvermögens (§ 713 BGB n.F.).
• Kernprinzip: Das Innenverhältnis der Gesellschafter richtet sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag; von den dispositiven Regeln (u.a. Geschäftsführung, Stimmrecht, Gewinnverteilung) darf vertraglich abgewichen werden.
• Die periodische Rechnungslegung und Gewinnausschüttung ist gesetzlich angelegt; auch hier gilt Vertragsfreiheit, etwa zu Thesaurierung und Ausschüttungsmodalitäten.
• Übergangsrecht: Wo neue und alte Rechtslage inhaltlich übereinstimmen, wenden Gerichte die neuen Normen seit 01.01.2024 auch auf Altfälle an (z.B. §§ 721, 728, 728b BGB n.F.).
• Steuerlich bleibt die GbR Mitunternehmerschaft; die Reform ändert an der Systematik nichts, betont aber, dass ohne abweichende Vereinbarung die Verteilung weiterhin nach dispositivem Recht erfolgt.
Praxisbedeutung: Ohne Vereinbarung gilt die gesetzliche Auffanglösung. Deshalb sollten BAG Partner die Gewinnverteilung explizit regeln – nach Leistung, Anteilen oder in Hybridmodellen.
2. Berufs- und Vertragsarztrecht: Was bei der BAG zwingend zu beachten ist
• Vertragsarztrechtliche Grundlage: Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit (BAG/Gemeinschaftspraxis) bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses; ein Rechtsanspruch besteht, die Versagung ist auf enge Gründe beschränkt (§ 33 Abs. 2 Ärzte ZV).
• Notwendig sind schriftliche, vollständige Verträge zur Prüfung durch die Zulassungsgremien (u.a. Gewinnbeteiligung, Entnahmen, Beendigung).
• Berufsrechtlich zulässige Rechtsformen: insbesondere GbR (für Gemeinschaftspraxis) oder Partnerschaftsgesellschaft; maßgeblich ist die eigenverantwortliche, nicht gewerbliche Berufsausübung.
• Mehrfachzugehörigkeit: Ärztinnen/Ärzte dürfen nicht mehreren BAGs angehören; das schützt die eigenverantwortliche Berufsausübung und verhindert Filialstrukturen via Ketten-BAG.
• Überörtliche BAGs sind möglich – aber innerhalb eines KÄV Bezirks; KÄV bezirksübergreifende Gemeinschaftspraxen sind vertragsarztrechtlich unzulässig.
Gewinnverteilung in der BAG:
• Die Genehmigungspraxis betont das einheitliche Auftreten der BAG gegenüber der KÄV; intern ist Vertragsfreiheit gegeben, aber die Regelungen müssen die eigenverantwortliche Tätigkeit und Weisungsfreiheit wahren.
• Ab 2012 präzisierte die Ärzte ZV, dass Gewinnverteilungen nicht zur Umgehung des Zuweisungsverbots dienen dürfen; eklatant falsche, bewusst sachwidrige Querverteilungen sind unzulässig. Schiedsgerichte und Gerichte haben pauschalisierte, aber nachvollziehbar leistungskonforme Modelle für zulässig erachtet.
• Zuweisungs- und Vorteilsverbote: Entgelte für Zuweisungen, Verordnungen oder Bezug von Leistungen sind berufsrechtlich verboten; Verstöße können Vereinbarungen nach § 134 BGB nichtig machen.
3. Faire Modelle der Gewinnverteilung: Hybrid, Leistung, Beteiligung – mit klaren Spielregeln
Was häufig zu Konflikten führt: starre 50/50 Verteilung trotz deutlich unterschiedlicher Leistung. Das MoPeG lässt flexible Lösungen zu; wichtig ist die berufsrechtliche Sauberkeit und Transparenz.
Hybridmodell (empfohlen):
o Beispiel: 50% nach Beteiligungsquote, 50% leistungsbezogen (z.B. nach Honorarumsatz, Punktwerten, relativen Leistungszahlen) – damit werden Kapital-/Risikoanteil und persönliche Leistung austariert. Vertragsfreiheit gestattet solche Modelle ausdrücklich.
o Achten Sie auf Indikatoren, die die persönliche Leistung abbilden und nicht Zuweisungen vergüten; vermeiden Sie Querverteilungen, die ohne sachlichen Grund von der persönlichen Leistung abkoppeln.
Reines Leistungsmodell:
o Anteil am Ergebnis ausschließlich nach individueller Leistung. Zulässig, sofern Messmethoden klar, manipulationsresistent und berufsrechtlich unbedenklich sind. Die Rechtsprechung erkennt an, dass die interne Leistungserbringung in BAGs vielfältig ist; die Dokumentation muss die Verteilung tragen.
Vorabvergütungen und Leistungsboni:
o Tätigkeitsvergütungen, die an Umsatz/Gewinn gekoppelt sind, sind nicht automatisch Gewinnbeteiligungen und steuerlich/gesellschaftsrechtlich anders zu würdigen; sorgfältige Abgrenzung im Vertrag nötig.
o Thesaurierungs- und Entnahmeregeln klar definieren (Zeitpunkte, Vorschüsse, Korrekturen); die Entscheidungskompetenzen zur Ergebnisverwendung vertraglich festlegen.
Jährliche Überprüfungsklausel:
o Legen Sie eine jährliche Überprüfung/Anpassung des Verteilungsschlüssels fest. Das entspricht dem Leitbild periodischer Rechnungslegung und reduziert Streit über dauerhafte Unwuchten.
Compliance Schutzklauseln:
o Expliziter Verweis, dass Gewinnverteilung nicht zur Umgehung des Zuweisungsverbots oder zur Beeinflussung ärztlicher Entscheidungen dient; keine pauschalen Kopfanteile auf fremde Umsätze ohne Leistungsbezug.
o Klarstellung der eigenverantwortlichen Tätigkeit, Weisungsfreiheit und Verbot sachwidriger Einflussnahme – zentrale Prüfsteine im Genehmigungsverfahren.
Organisations- und Genehmigungspraxis:
• Vertragsunterlagen vollständig und schriftlich vorlegen (inkl. Gewinn- und Entnahmeregeln) – Voraussetzung für die Genehmigung als BAG.
• Bei überörtlicher BAG: innerhalb eines KÄV Bezirks bleiben, Zuständigkeiten und Abrechnung sauber ordnen.
Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?
• Das MoPeG stärkt Ihre Vertragsfreiheit in der GbR/PartG – nutzen Sie sie, um eine nachvollziehbar leistungs- und beteiligungsorientierte Gewinnverteilung zu vereinbaren.
• Berufs- und Vertragsarztrecht setzen Leitplanken: eigenverantwortliche Tätigkeit, Verbot von Zuweisungsentgelten und keine sachwidrigen, leistungsfremden Querverteilungen.
• Für die BAG Genehmigung brauchen Sie einen schriftlichen, vollständigen Vertrag; Mehrfachzugehörigkeit zu BAGs ist unzulässig, überörtliche Modelle sind auf einen KÄV Bezirk zu begrenzen.
• Empfehlenswert ist ein hybrides Modell der Gewinnverteilung mit jährlicher Überprüfung – fair, flexibel und genehmigungsfest, wenn es die persönliche Leistung sachgerecht abbildet.
Gern erstellen wir mit Ihnen einen maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrag, inklusive rechtssicherer Gewinnverteilung und Begleitung im Genehmigungsverfahren – damit Ihre „berufliche Ehe“ auf stabilem Fundament beginnt.