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Haftung von Ärztinnen und Ärzten für Corona-Impfungen und Corona-Impfschäden

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Die Corona-Impfkampagne hat für viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine große Zahl zusätzlicher Impfungen mit sich gebracht. Treten nach einer Impfung behauptete Gesundheitsschäden auf, stellt sich regelmäßig die Frage, wer für mögliche Ansprüche einzustehen hat. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert hierzu die Abgrenzung zwischen einer persönlichen zivilrechtlichen Haftung der Beteiligten und einer Haftung des Staates aus Amtshaftung.

1. Ausgangspunkt: Impfungen als Tätigkeit im öffentlichen Aufgabenbereich

Für die während der Corona-Impfkampagne auf Grundlage der jeweiligen Coronavirus-Impfverordnung durchgeführten Schutzimpfungen hat der BGH den öffentlichen Charakter der Tätigkeit hervorgehoben. Ärztinnen und Ärzte sowie weitere in die Durchführung eingebundene Personen können bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe als Verwaltungshelfer tätig werden. Ihre Tätigkeit ist dann der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzuordnen. Die Folge ist bedeutsam: Für Schäden, die durch eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Pflichtverletzung entstehen, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen den Staat beziehungsweise den zuständigen Hoheitsträger; die persönliche zivilrechtliche Haftung der handelnden Person tritt nach Art. 34 Satz 1 GG und § 839 BGB grundsätzlich zurück. Ob im Einzelfall eine Amtshaftung in Betracht kommt, ist damit nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass tatsächlich ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt. Es geht zunächst um die richtige Anspruchsgegnerstellung.

2. BGH vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24

Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24 hat der BGH für die Corona-Schutzimpfung die Einordnung der impfenden Ärztinnen und Ärzte als Verwaltungshelfer und damit die Zuordnung der Tätigkeit zum öffentlichen Aufgabenbereich herausgearbeitet. Die Entscheidung bildet den zentralen Ausgangspunkt für die Frage, ob Patientinnen und Patienten bei behaupteten Impfschäden die behandelnde Praxis beziehungsweise einzelne Behandler persönlich oder den zuständigen Hoheitsträger in Anspruch nehmen müssen. Für die Praxis bedeutet dies vor allem: Die während der Kampagne nach der jeweiligen Coronavirus-Impfverordnung erfolgte Impfung ist haftungsrechtlich nicht ohne Weiteres wie eine ausschließlich private ärztliche Behandlung einzuordnen. Entscheidend bleibt jeweils der konkrete rechtliche und organisatorische Rahmen der Impfung.

3. BGH vom 15. Januar 2026 – III ZR 88/25: Keine persönliche Haftung der Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft

Der BGH hat diese Grundsätze mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III ZR 88/25 für Impfungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft weiter präzisiert. Die beklagten Ärzte hafteten weder als behandelnde Ärzte noch analog § 128 HGB als persönlich haftende Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft. Nach den Feststellungen der Entscheidung wurden die Impfungen durch die Berufsausübungsgemeinschaft und ihre Mitarbeiter durchgeführt. Die impfärztliche Tätigkeit war deshalb nicht isoliert einzelnen Gesellschaftern als private Behandlungstätigkeit zuzurechnen. Vielmehr stand die gesamte Impfleistung im Rahmen der damaligen Corona-Impfkampagne und der einschlägigen Coronavirus-Impfverordnung. In dieser Konstellation verneinte der BGH eine persönliche Haftung der Ärzte auch über eine analoge Anwendung von § 128 HGB. Besonders wichtig ist die vom BGH verlangte Gesamtbetrachtung. Die Einordnung als Verwaltungshelfer beziehungsweise als Ausübung eines öffentlichen Amtes hängt nicht davon ab, ob die Impfung freiwillig war. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz bestanden haben könnte. Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, ob einzelne Aspekte der Impftätigkeit – isoliert betrachtet – für eine hoheitliche Einordnung möglicherweise nicht ausreichen würden. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der konkreten Impfkampagne, ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlage sowie der tatsächlichen Einbindung der Praxis. Diese Beurteilung betrifft Impfungen bis zum 7. April 2023, soweit sie auf Grundlage der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung durchgeführt wurden. Die Entscheidung ergänzt damit das Urteil III ZR 180/24: Während die frühere Entscheidung die haftungsrechtliche Zuordnung der Corona-Impfung zum öffentlichen Aufgabenbereich in den Mittelpunkt stellte, verdeutlicht III ZR 88/25 zusätzlich die Folgen für die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Berufsausübungsgemeinschaft.

4. Praktische Bedeutung für niedergelassene Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Mitarbeiter

4.1 Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist die Rechtsprechung eine wesentliche Klarstellung zur Anspruchsgegnerstellung bei behaupteten Corona-Impfschäden. Wurde die Impfung im zeitlichen und rechtlichen Anwendungsbereich der Coronavirus-Impfverordnung durchgeführt, spricht die BGH-Rechtsprechung dafür, die Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Impfaufgabe zu beurteilen. Eine persönliche Inanspruchnahme ist damit nicht schon deshalb begründet, weil die Ärztin oder der Arzt an Aufklärung, Anamnese, Impfung oder Nachbeobachtung beteiligt war.

4.2 Berufsausübungsgemeinschaften

Berufsausübungsgemeinschaften sollten die organisatorische Einbindung der Impfungen nachvollziehbar dokumentiert halten: insbesondere die Durchführung durch die Praxis, die Zuordnung des eingesetzten Personals, die damalige Impfgrundlage und das jeweilige Impfdatum. III ZR 88/25 zeigt, dass die Gesellschafter nicht allein wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung analog § 128 HGB persönlich haften, wenn die Impfungen durch die Berufsausübungsgemeinschaft und ihre Mitarbeiter im beschriebenen öffentlichen Aufgabenrahmen erfolgten.

4.3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Entscheidung relevant. Ihre Mitwirkung ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der durch die Praxis organisierten Impfleistung zu würdigen. Die Zuordnung zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann daher nicht durch eine isolierte Betrachtung einzelner Handgriffe oder Aufgaben aufgelöst werden. Gleichwohl bleiben eine sorgfältige Dokumentation, die Beachtung der jeweils geltenden Vorgaben sowie ein klares internes Rollen- und Verantwortungsmanagement unverzichtbar.

5. Was Praxen bei Anspruchsschreiben beachten sollten

- Impfdatum, Ort der Impfung und die damals geltende Coronavirus-Impfverordnung zuverlässig feststellen. - Dokumentieren, ob und wie die Impfung durch die Praxis beziehungsweise die Berufsausübungsgemeinschaft organisiert und durch deren Personal durchgeführt wurde. - Anspruchsschreiben nicht vorschnell allein als private Arzthaftungsangelegenheit behandeln; die Anspruchsgegnerstellung und eine mögliche Amtshaftung sind gesondert zu prüfen. - Haftpflichtversicherer und gegebenenfalls rechtliche Beratung frühzeitig einbeziehen, ohne aus dem Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz voreilige Schlussfolgerungen für die hoheitliche Einordnung zu ziehen. - Die medizinische Dokumentation, Aufklärungsunterlagen und organisatorischen Unterlagen vollständig sichern.

6. Fazit

Die Entscheidungen des BGH vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24 – und vom 15. Januar 2026 – III ZR 88/25 – stärken die Einordnung der Corona-Schutzimpfungen im Rahmen der damaligen Impfkampagne als Tätigkeit im öffentlichen Aufgabenbereich. Für Impfungen bis zum 7. April 2023 auf Grundlage der jeweiligen Coronavirus-Impfverordnung kann dies eine persönliche Haftung der impfenden Ärztinnen und Ärzte sowie der Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft ausschließen. Die Rechtsprechung ersetzt jedoch keine Prüfung des konkreten Falls. Wichtiger Hinweis: Die konkrete Anspruchsgegnerstellung muss stets anhand des Impfdatums, der damals geltenden Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Einbindung der Praxis geprüft werden.