Das Wettbewerbsverbot im Praxiskaufvertrag:
Schutz mit Maß – oder gar kein Schutz
Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Sie kaufen eine Arzt- oder Zahnarztpraxis und bezahlen einen erheblichen Teil des Kaufpreises dafür, dass die Patienten des Abgebers auch Ihre Patienten werden. Das ist verständlich – und genau deshalb enthält so gut wie jeder Praxiskaufvertrag eine Wettbewerbsklausel. Was viele Übernehmer dabei unterschätzen: Eine zu weit gefasste Klausel kann das genaue Gegenteil des Gewollten bewirken. Sie ist dann nicht nur ein zahnloser Tiger – sie schützt Sie überhaupt nicht. Warum das so ist und worauf Sie unbedingt achten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.
1. Warum das Wettbewerbsverbot überhaupt notwendig ist
Beim Kauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis zahlt der Übernehmer in der Regel einen erheblichen Betrag für den sogenannten immateriellen Praxiswert – also den Patientenstamm, das Vertrauen, das der Abgeber über Jahre aufgebaut hat, und die damit verbundene Erwartung, dass diese Patienten in der Praxis bleiben werden. Dieser Goodwill ist häufig der weitaus wertvollste Teil einer Praxis.
Das Problem liegt auf der Hand: Wenn der bisherige Praxisinhaber nach der Übergabe zwei Straßen weiter eine neue Praxis eröffnet oder in einer benachbarten Praxis tätig wird, werden viele Patienten ihm folgen – aus Gewohnheit, aus persönlicher Bindung oder schlicht aus Bequemlichkeit. Der Käufer hätte dann für ein leeres Versprechen bezahlt.
Das Wettbewerbsverbot – auch Rückkehrverbot oder Niederlassungsverbot genannt – soll genau das verhindern. Es verpflichtet den Abgeber, nach der Übergabe für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Gebiet keine eigene Praxis zu eröffnen und sich auch nicht bei einem Kollegen anstellen zu lassen. Damit schützt es das berechtigte Interesse des Käufers daran, den erworbenen Patientenstamm tatsächlich für sich nutzen zu können.
2. Die drei entscheidenden Grenzen: Zeit, Raum und Gegenstand
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn es in drei Hinsichten das notwendige Maß nicht überschreitet: Es muss zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen sein. Diese Anforderung ist keine Formalie – sie hat ihren Ursprung im Grundgesetz. Denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit jedes Arztes und Zahnarztes, seinen Beruf auszuüben, wo und wie er es für richtig hält. Ein Wettbewerbsverbot, das dieses Grundrecht unverhältnismäßig einschränkt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
a) Der zeitliche Rahmen – nicht mehr als zwei Jahre
Die Rechtsprechung hat hier eine klare Linie entwickelt: Ein Wettbewerbsverbot sollte grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Dahinter steckt der Gedanke, dass nach diesem Zeitraum die persönlichen Bindungen der Patienten an den Abgeber so weit abgeklungen sind, dass dieser nicht mehr als unfairer Wettbewerber behandelt werden muss. Eine Laufzeit von drei Jahren wurde von deutschen Gerichten bereits als unangemessen lang bewertet. Eine Laufzeit von zehn Jahren kommt de facto einem Berufsverbot gleich – und ist damit eindeutig nichtig.
Als Faustregel gilt: Je länger die vereinbarte Frist, desto höher das Risiko der Unwirksamkeit. Wer glaubt, mit einem möglichst langen Verbot auf der sicheren Seite zu sein, irrt sich – er ist möglicherweise gar nicht geschützt.
b) Der räumliche Umfang – orientiert am tatsächlichen Einzugsbereich
Der zulässige geografische Radius richtet sich nicht nach dem, was der Käufer sich wünscht, sondern nach dem tatsächlichen Einzugsbereich der konkreten Praxis. Dieser unterscheidet sich je nach Lage und Fachrichtung erheblich:
• In der Großstadt kommen Patienten in der Regel aus dem unmittelbaren Nahbereich – dem Stadtteil oder dem näheren Umfeld der Praxis. Einem Zahnarzt in einer größeren Stadt wie Frankfurt ein Verbot für das gesamte Stadtgebiet und darüber hinaus aufzuerlegen, wurde von den Gerichten als unverhältnismäßig abgelehnt. Nach Auffassung der Rechtsprechung hätte es ausgereicht, das Verbot auf den Stadtteil oder das unmittelbare Stadtgebiet zu beschränken.
• Auf dem Land kann der Einzugsbereich größer sein – Patienten sind mitunter bereit, weitere Wege zurückzulegen. Das rechtfertigt jedoch keinen übermäßig weiten Radius. Bereits ein Umkreis von 30 km wurde vom Bundesgerichtshof als zu weitgehend bewertet – selbst für eine ländlich gelegene Praxis.
• Bei spezialisierten Fachpraxen kann ein größerer Einzugsbereich gerechtfertigt sein, weil Patienten bereit sind, für spezifische Expertise weitere Strecken in Kauf zu nehmen.
Die Formel lautet: Das Verbot darf nur so weit reichen, wie dem Übernehmer tatsächlich Konkurrenz durch den Abgeber droht. Ein darüber hinausgehendes Interesse, den Abgeber als Wettbewerber vollständig auszuschalten, ist nicht schützenswert.
c) Der sachliche Umfang – keine totale Berufsausübungsuntersagung
Das Verbot darf dem Abgeber nicht jede Form beruflicher Tätigkeit untersagen. Es muss sich auf die unmittelbar konkurrierende Tätigkeit beschränken – also auf eine selbstständige Niederlassung und ggf. eine angestellte Tätigkeit in einer konkurrierenden Praxis im geschützten Gebiet. Unzulässig ist es hingegen, auch unselbstständige Tätigkeiten in nicht-konkurrierenden Bereichen zu erfassen – etwa eine Tätigkeit in einer Fachklinik, einem Behörden- oder Verwaltungskontext oder in weit entfernten Regionen. Ein Verbot, das dem Abgeber faktisch jede Berufsausübung untersagt, kommt einem Berufsverbot gleich und ist sittenwidrig.
3. Die gefährliche Konsequenz: Zu weit gefasst bedeutet oft gar kein Schutz
Hier liegt das eigentliche Risiko für Praxisübernehmer: Wer eine Wettbewerbsklausel aushandelt, die in zeitlicher, räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht überzogen ist, erlangt damit keinen besseren Schutz, sondern möglicherweise gar keinen.
Denn die Gerichte behandeln ein sittenwidriges Wettbewerbsverbot grundsätzlich als nichtig – und gerade bei räumlichen oder gegenständlichen Verstößen lehnt der Bundesgerichtshof eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion ab. Das bedeutet: Das Gericht kürzt die Klausel nicht auf ein zulässiges Maß zurück und rettet damit wenigstens einen Teil des Schutzes. Es erklärt die Klausel vielmehr insgesamt für unwirksam. Die Begründung ist überzeugend: Wer sittenwidrig handelt, soll nicht darauf vertrauen können, schlimmstenfalls das zu bekommen, was gerade noch erlaubt gewesen wäre.
Ausnahme: Ausschließlich bei einer zu langen Laufzeit – wenn also nur der zeitliche Rahmen das zulässige Maß überschreitet und alle anderen Aspekte in Ordnung sind – kann eine Reduktion auf das zulässige Maß von zwei Jahren in Betracht kommen. Auf diese Ausnahme sollte man sich jedoch nicht verlassen, da sie nur unter engen Voraussetzungen gilt und eine zuverlässige Prognose im Vorhinein kaum möglich ist.
Hinzu kommt ein weiteres Risiko: In Extremfällen kann eine sittenwidrige Wettbewerbsklausel sogar zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages führen – wenn die Klausel so grundlegend ist, dass der Vertrag ohne sie nach dem Parteiwillen nicht geschlossen worden wäre. Die Folgen einer Rückabwicklung – rückwirkende Kaufpreisrückzahlung, Eigentumsfragen, Mitarbeiterverhältnisse – wären für alle Beteiligten erheblich.
Was bedeutet das für Sie?
Das Wettbewerbsverbot im Praxiskaufvertrag ist kein Selbstläufer. Eine Klausel, die auf den ersten Blick besonders weitreichend und damit besonders schützend wirkt, kann in der Praxis das Gegenteil bewirken. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Übermäßige Verbote werden nicht „zurechtgestutzt" – sie fallen einfach weg.
Unsere Empfehlungen für Praxisübernehmer:
✅ Wettbewerbsverbot immer auf die konkrete Praxis zuschneiden: Einzugsbereich vor Ort recherchieren, keine Standard-Radien von 20 oder 50 km übernehmen.
✅ Zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre – mehr ist in der Regel rechtlich nicht haltbar.
✅ Gegenständliche Begrenzung prüfen: Das Verbot sollte sich auf selbstständige und möglicherweise angestellte Tätigkeit in konkurrierenden Praxen im Schutzgebiet beschränken.
✅ Salvatorische Klausel in den Vertrag aufnehmen – sie kann im Einzelfall helfen, eine Teilnichtigkeit der Klausel abzufangen, ohne den gesamten Vertrag zu gefährden.
✅ Rechtliche Beratung vor Vertragsschluss: Eine auf den ersten Blick vorteilhafte Klausel kann Ihre gesamte Investition gefährden.
________________________________________
Sie planen den Kauf einer Arzt- oder Zahnarztpraxis und möchten sichergehen, dass das Wettbewerbsverbot in Ihrem Kaufvertrag tatsächlich wirksam und vollstreckbar ist? Wir begleiten Sie von der Vertragsprüfung bis zum Abschluss. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenloses Erstgespräch.