Die versteckte Versicherungslücke: Warum Ärzte und Zahnärzte im Haftpflichtfall oft ungeschützt sind
Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Als Arzt oder Zahnarzt gehen Sie davon aus, durch Ihre Berufshaftpflichtversicherung umfassend abgesichert zu sein. Diese Annahme ist richtig – aber sie hat eine gefährliche Lücke. Denn die beiden Versicherungsverträge, auf die sich viele Praxisinhaber im Haftpflichtfall verlassen, greifen in einem besonders häufigen und kostenintensiven Szenario oft gleichzeitig nicht: im vorgerichtlichen Verfahren, wenn ein Patient Ansprüche erhebt, ohne sofort zu klagen. Dieser Beitrag erklärt, wie diese Lücke entsteht – und was Sie dagegen tun können.
1. Die zwei Szenarien eines Patientenhaftpflichtfalls
Wenn ein Patient oder dessen Anwalt Behandlungsfehler- oder Aufklärungsansprüche gegen Sie geltend macht, gibt es grundsätzlich zwei Verfahrenswege:
Szenario 1 – Das vorgerichtliche Verfahren: Der Anwalt des Patienten schreibt Ihnen – und nur Ihnen. Es findet noch kein Gerichtsverfahren statt. Ihr Anwalt und der Anwalt des Patienten korrespondieren miteinander, verhandeln über Haftung, Schadenshöhe und Regulierung. Das Gericht ist nicht eingeschaltet. Dieses Stadium nennt sich vorgerichtlicheoder außergerichtliche Tätigkeit.
Szenario 2 – Das gerichtliche Verfahren: Der Patient erhebt Klage. Das Gericht wird eingeschaltet, und ein formaler Rechtsstreit beginnt, in dem Sie sich mit anwaltlicher Unterstützung verteidigen müssen.
In Szenario 2 ist die Rechtslage klar: Ihre Berufshaftpflichtversicherung ist verpflichtet, die Abwehr unberechtigter Ansprüche als gleichrangige Hauptleistung zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers – also die Pflicht, einen Haftpflichtanspruch abzuwehren – genauso wichtig ist wie die Freistellungspflicht bei begründeten Ansprüchen. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer daher die Verantwortung für die Abwehr, beauftragt auf seine Kosten einen Anwalt und führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
In Szenario 1 hingegen – und das ist der entscheidende Punkt – sieht die Praxis häufig anders aus.
2. Das Problem: Wer zahlt den Anwalt im vorgerichtlichen Stadium?
Die Haftpflichtversicherung: Heiße Luft vor dem Gerichtssaal?
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Zahnärzte ist primär darauf ausgelegt, Haftpflichtansprüche abzuwehren und Schadensersatzzahlungen zu leisten. Sobald ein Patient klagt, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Prozessführung vollständig – inklusive der Beauftragung eines Anwalts auf ihre Kosten.
Aber in der vorgerichtlichen Phase, wenn Ihr Anwalt lediglich auf ein anwaltliches Schreiben des Patienten antwortet, ohne dass ein Gericht eingeschaltet ist, ergibt sich nach den typischen Versicherungsbedingungen ein anderes Bild. Die Haftpflichtversicherung übernimmt zwar in der Regel die Schadensregulierung und die Kommunikation mit dem Patienten – aber die eigenen Anwaltskosten des Versicherten, wenn dieser einen Anwalt seiner Wahl mit der vorgerichtlichen Abwehr beauftragt, werden von den meisten Berufshaftpflichtversicherern nicht automatisch erstattet. Der Hinweis, dass vorgerichtliche Anwaltskosten vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen sind, ist in den Versicherungsbedingungen ärztlicher Berufshaftpflichtversicherer typischerweise enthalten.
Dies führt zu einer ersten unangenehmen Erkenntnis: Wollen Sie in der vorgerichtlichen Phase von einem Anwalt Ihrer Wahl vertreten werden – und das ist bei Arzthaftungsfällen, die neben juristischem auch medizinisches Fachwissen erfordern, oft dringend angeraten –, müssen Sie diesen Anwalt zunächst selbst bezahlen.
Die Rechtsschutzversicherung: Nur für den Gerichtssaal?
Viele Praxisinhaber haben neben der Berufshaftpflicht auch eine betriebliche Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die liegt doch auf der Hand: Die Haftpflicht zahlt nicht für vorgerichtliche Anwaltskosten – also springt die Rechtsschutz ein, oder?
Leider nicht unbedingt. Denn hier liegt die zweite und entscheidende Falle: In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist der Versicherungsschutz auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Der Versicherungsfall tritt in der Rechtsschutzversicherung nach den gängigen ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) typischerweise dann ein, wenn jemand einen Rechtsverstoß begeht, der die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz auslösen soll . Ist die Deckung ausschließlich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in gerichtlichen Auseinandersetzungen beschränkt oder enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Schutz für außergerichtliche Streitigkeiten in Patientenhaftpflichtfällen, greift die Rechtsschutzversicherung im vorgerichtlichen Anwalt-zu-Anwalt-Stadium schlicht nicht.
Das Ergebnis ist absurd, aber juristisch korrekt: Sowohl die Haftpflichtversicherung als auch die Rechtsschutzversicherung decken die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Patientenhaftpflichtfall möglicherweise nicht ab – und Sie sitzen auf den Kosten allein.
3. Warum diese Lücke so teuer werden kann
Das mag sich nach einem überschaubaren Problem anhören. Schließlich ist es doch nur ein Brief. Oder?
Die Anwaltsgebühren richten sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), und der maßgebliche Faktor für die Gebührenhöhe ist der Gegenstandswert – also die Höhe der vom Patienten geltend gemachten Ansprüche. Je höher die Forderung, desto höher die Gebühren – auch für eine einzige vorgerichtliche Stellungnahme.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Problem:
Patientenforderung
50.000 €
150.000 €
500.000 €
1.000.000 €
Gebühr (1,3‒fache Geschäftsgebühr, § 13 RVG, VV Nr. 2300)
ca. 1.500 €
ca. 3.000 €
ca. 5.600 €
ca. 8.600 €
+ Auslagen + USt.
ca. 1.800 €
ca. 3.600 €
ca. 6.700 €
ca. 10.300 €
Ein einziger Anwaltsbrief – noch vor dem ersten Gerichtstermin – kann damit schnell einen fünfstelligen Betrag kosten. Gerade im Bereich von Geburtsschäden, schweren Behandlungsfehlern oder langen Behandlungsverläufen, wo Patienten regelmäßig Ansprüche in Höhe mehrerer Hunderttausend oder sogar über einer Million Euro geltend machen, sind vorgerichtliche Anwaltskosten in einer Größenordnung, die für eine Arztpraxis erheblich ist, keine Ausnahme.
4. Die rechtlichen Hintergründe: Warum ist das überhaupt so?
Die Haftpflichtversicherung: Abwehrschutz erst im Streit
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte verpflichtet den Versicherer nach den AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen) dazu, einen Rechtsstreit auf seine Kosten zu führen, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Er beauftragt den Anwalt, erteilt ihm Vollmacht und trägt alle Kosten der Abwehr. Diese Verpflichtung des Versicherers ist eine gleichrangige Hauptleistungspflicht neben der Zahlung von Schadensersatz – der BGH hat das ausdrücklich so entschieden.
Für das vorgerichtliche Stadium hingegen treffen die AHB typischerweise keine entsprechend klare Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Haftpflichtversicherer kann die Regulierung des vorgerichtlichen Verfahrens intern durch seine Schadensabteilung betreiben oder einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Entscheidet sich der Arzt, einen eigenen Anwalt vorab einzuschalten und diesem die vorgerichtliche Korrespondenz zu übertragen, entstehen Kosten, die der Versicherer nach vielen Versicherungsbedingungen nicht automatisch übernimmt. Wichtig ist dabei: Dem Versicherer ist der Haftpflichtfall frühzeitig zu melden – aber daraus folgt noch kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für vorgerichtliche Eigeninitiative.
Die Rechtsschutzversicherung: Der Versicherungsfall muss passen
Bei der Rechtsschutzversicherung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls und den Umfang des versicherten Rechtsschutzes an. Der Versicherungsfall tritt nach § 4 ARB in dem Moment ein, in dem der Rechtsverstoß begangen worden sein soll – bei einem Behandlungsfehler also mit dem Schadensereignis. Das bedeutet: Die Versicherung muss in diesem Moment bereits bestanden haben.
Darüber hinaus deckt eine Rechtsschutzversicherung nach vielen Standardtarifen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für ein bereits anhängiges oder bevorstehendes gerichtliches Verfahren ab. Ist der versicherte Bereich jedoch auf die Abwehr von Patientenhaftpflichtansprüchen in außergerichtlichen Streitigkeiten nicht ausdrücklich ausgedehnt, besteht im vorgerichtlichen Stadium keine Deckung. Der Praxistipp aus der Rechtsliteratur lautet daher ausdrücklich: Im Arzthaftungsfall sollte geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und ob der Versicherungsfall während der Laufzeit eingetreten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, trägt der Mandant das erhebliche Kostenrisiko selbst.
5. Eine besondere Gefahr: Die Karrenzzeit
Es gibt noch einen weiteren, oft übersehenen Aspekt: Bei Versicherungswechseln oder beim erstmaligen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gilt in vielen Tarifen eine Wartezeit (Karrenzzeit). Wer eine Rechtsschutzversicherung erst dann abschließt, wenn bereits ein Haftpflichtfall droht oder bekannt ist, erhält für diesen Fall keinen Deckungsschutz mehr. Eine Rechtsschutzversicherung, die abgeschlossen wird, nachdem ein Patient bereits Ansprüche angedeutet hat, hilft für diesen Fall nicht.
Die logische Konsequenz: Eine vorausschauende Versicherungsplanung muss vor dem Schadensfall getroffen werden. Wer erst dann handelt, wenn ein Patient mit Ansprüchen droht, hat die Möglichkeit, die Lücke zu schließen, bereits verloren.
6. Was bedeutet das für Sie als Praxisinhaber? – Praktische Handlungsempfehlungen
Schritt 1: Ihre bestehenden Verträge prüfen
Lesen Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherungspolice und Ihre Rechtsschutzversicherungspolice konkret daraufhin, ob außergerichtliche Anwaltskosten im Rahmen eines Patientenhaftpflichtfalls gedeckt sind. Fragen Sie explizit:
•Erstattet meine Berufshaftpflicht vorgerichtliche Anwaltskosten, wenn ich einen eigenen Anwalt beauftrage, bevor ein Rechtsstreit eingeleitet wird?
•Deckt meine Rechtsschutzversicherung außergerichtliche Streitigkeiten aus Patientenhaftpflichtansprüchen – oder nur gerichtliche Verfahren?
•Ist mein Fachgebiet in der Rechtsschutzpolice ausdrücklich mitversichert?
Schritt 2: Den richtigen Versicherungsschutz ergänzen
Auf dem Markt gibt es Rechtsschutzversicherungsprodukte, die ausdrücklich auch außergerichtliche Streitigkeiteneinschließen – darunter auch Patientenhaftpflichtfälle. Sprechen Sie Ihren Versicherungsmakler gezielt darauf an und lassen Sie sich den Deckungsumfang schriftlich bestätigen.
Prüfen Sie auch, ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine sogenannte Kostenzusage für vorab beauftragte Anwälte erteilen kann – in vielen Fällen ist die Abstimmung mit dem Versicherer vor der Beauftragung eines eigenen Anwalts sinnvoll und vermeidet Überraschungen bei der Kostenabrechnung.
Schritt 3: Im Ernstfall richtig handeln
Sollte ein Patient Haftpflichtansprüche geltend machen:
1. Informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung sofort – die unverzügliche Schadensmeldung ist eine versicherungsrechtliche Obliegenheit, deren Verletzung zu Leistungsfreiheit führen kann.
2. Holen Sie vor Beauftragung eines eigenen Anwalts die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein – auch für den vorgerichtlichen Bereich.
3. Stellen Sie klar, ob und in welchem Umfang die Haftpflichtversicherung die vorgerichtliche Korrespondenz selbst übernimmt oder Ihnen gestattet, einen Anwalt Ihrer Wahl auf ihre Kosten zu beauftragen.
Was bedeutet das für Sie?
Zusammengefasst gilt für Arzt- und Zahnarztpraxen:
✅ Die Haftpflichtversicherung schützt umfassend im gerichtlichen Verfahren – im vorgerichtlichen Stadium besteht jedoch oft eine Kostenlücke für eigene Anwaltsbeauftragungen.
✅ Die Rechtsschutzversicherung greift typischerweise erst bei gerichtlichen Verfahren – viele Standardpolicen decken außergerichtliche Patientenhaftpflichtstreitigkeiten nicht ab.
✅ Anwaltskosten steigen proportional zur Forderungshöhe – bei hohen Patientenansprüchen können bereits vorgerichtliche Kosten fünfstellig werden.
✅ Eine nachträglich abgeschlossene Rechtsschutzversicherung hilft für bereits bekannte oder drohende Fälle nicht – der Versicherungsschutz muss vor dem Schadensereignis bestehen.
✅ Jetzt handeln: Prüfen Sie Ihre Verträge, lassen Sie sich von einem Versicherungsmakler beraten und schließen Sie etwaige Lücken – bevor der erste Patientenbrief eintrifft.
Die gute Nachricht: Wer rechtzeitig handelt und seinen Versicherungsschutz gezielt ausrichtet, kann diese Lücke vollständig schließen. Die schlechte Nachricht: Wer es nicht tut, kann im Ernstfall auf erheblichen Kosten sitzen bleiben – nicht wegen eines Behandlungsfehlers, sondern schlicht wegen einer vermeidbaren Vertragslücke.
________________________________________
Sie möchten Ihren bestehenden Versicherungsschutz auf Vollständigkeit prüfen lassen oder benötigen Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrem Haftpflichtversicherer im Haftpflichtfall? Wir beraten Sie gerne – vereinbaren Sie Ihr kostenloses Erstgespräch.