Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Zahnärzte: BayVGH bestätigt Fachlich-Inhaltliches Instrumentarium
Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Der BayVGH bestätigt das „Fachlich-Inhaltliche Instrumentarium“ als rechtlich zulässigen Referenzrahmen.
Wer seinen Zahnarztabschluss außerhalb der Europäischen Union erworben hat und in Deutschland praktizieren möchte, muss eine Approbation beantragen. Ein zentrales Kriterium dabei ist die sogenannte Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit dem deutschen Standard. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 09.12.2025 – 21 ZB 22.1475 – klargestellt, welcher Maßstab bei dieser Prüfung anzulegen ist – und dabei eine wichtige Frage aus der Praxis der Anerkennungsverfahren beantwortet.
1. Hintergrund – Worum geht es bei der Gleichwertigkeitsprüfung?
Im konkreten Fall hatte eine Zahnärztin, die ihr Studium in Kasachstan abgeschlossen hatte, die Erteilung der deutschen Approbation beantragt. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Gleichwertigkeit des kasachischen Ausbildungsstandes mit der deutschen zahnärztlichen Ausbildung nicht gegeben sei.
Rechtsgrundlage für die Gleichwertigkeitsprüfung ist § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist, wie sie im ZHG und in der Approbationsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (ZApprO) geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich die Ausbildungsinhalte in für den Beruf zentralen Fächern erheblich voneinander unterscheiden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZHG).
Das klingt zunächst klar – ist in der Praxis aber mit einer entscheidenden Schwierigkeit verbunden: Weder das ZHG noch die ZApprO legen die konkreten Ausbildungsinhalte des deutschen Zahnmedizinstudiums im Detail fest. Es stellt sich daher die Frage: Welcher Maßstab soll konkret für den Vergleich herangezogen werden?
2. Das „Fachlich-Inhaltliche Instrumentarium“ als neuer Referenzrahmen
Bislang behalf man sich in der Praxis damit, den Lehrplan einer einzelnen, beispielhaft ausgewählten deutschen Hochschule als Vergleichsbasis heranzuziehen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht frei von Kritik: Die Studieninhalte variieren je nach Universität, und die Wahl einer besonders umfangreichen Lehrveranstaltungsstruktur könnte dazu führen, dass ausländische Abschlüsse schlechter abschneiden, als es einer bundesweit gültigen Mindestvorgabe entspräche.
Als Alternative steht nun das sogenannte „Fachlich-Inhaltliche Instrumentarium“ zur Verfügung. Es wurde von der Gutachterstelle für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe der Kultusministerkonferenz (KMK) – der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – in Abstimmung mit den Bundesländern eigens für die Bewertung ausländischer zahnärztlicher Qualifikationen erarbeitet. Das Instrumentarium stellt eine Zusammenstellung der relevanten Ausbildungsinhalte dar, die sich aus folgenden Quellen speist:
- ZHG und ZApprO als gesetzliche Grundlage
- einschlägige Fachlehrbücher der Zahnmedizin
- der Nationale Kompetenzbasierte Lernzielkatalog Zahnmedizin (NKLZ)
- Lernzielkataloge der einzelnen deutschen Universitäten
- Vorgaben der zahnmedizinischen Fachgesellschaften
Der BayVGH hat bestätigt, dass die Heranziehung dieses Instrumentariums als Vergleichsmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend für das Gericht war dabei: Das Instrumentarium orientiert sich strikt an den Prüfungsinhalten der ZApprO. Wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung werden nur dann angenommen, wenn Defizite in den Inhalten der sogenannten Kategorie 1 – also bei besonders prüfungsrelevanten und berufswesentlichen Kernthemen – festgestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass keine überzogenen oder unverhältnismäßigen Anforderungen an ausländische Bewerberinnen und Bewerber gestellt werden.
Zugleich stellt das Gericht klar: Die ZApprO bleibt stets der übergeordnete Rahmen. Jeder in Deutschland angewandte Ausbildungskatalog – ob einer Einzeluniversität oder eines übergreifenden Instrumentariums – muss in seiner Gesamtheit den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.
3. Kein Recht auf Wahl des Vergleichsmaßstabs – und warum das relevant ist
Ein weiterer, in der Praxis wichtiger Aspekt des Beschlusses: Der BayVGH verneint ausdrücklich ein generelles Recht der Antragstellerin, die Universität zu benennen, deren Lehrplan als Vergleichsbasis herangezogen wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin argumentiert, dass der Lehrplan einer bestimmten deutschen Universität für sie zu einem günstigeren Ergebnis – nämlich einer Bejahung der Gleichwertigkeit – geführt hätte, und daher hätte dieser Lehrplan als Maßstab verwendet werden müssen. Das Gericht wies dieses Argument zurück: Da jeder Hochschullehrplan die gesetzlichen Mindestanforderungen der ZApprO erfüllen muss, haben Antragstellerinnen und Antragsteller keinen Anspruch darauf, sich die günstigste Vergleichshochschule gleichsam „auszusuchen“.
Das ist eine bedeutsame Klarstellung. In der Vergangenheit gab es immer wieder Streitigkeiten darüber, welche Referenzuniversität heranzuziehen sei. Mit der Bestätigung des übergreifenden Instrumentariums als tauglichem Maßstab und der Verneinung eines Auswahlrechts schafft der BayVGH mehr Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in den Anerkennungsverfahren.
Nicht zu vergessen: Die Gleichwertigkeitsprüfung ist keine bloße Stundenvergleich. Das Gericht betont ausdrücklich, dass nicht der zeitliche Umfang der Ausbildungen gegenübergestellt wird, sondern die einzelnen Fächer und deren konkrete Inhalte – und zwar fachgebietsbezogen und inhaltsbezogen.
4. Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem Abschluss aus einem Drittstaat – also einem Staat außerhalb der EU – ergeben sich aus dem Beschluss des BayVGH folgende praktische Konsequenzen:
1. Vergleichsmaßstab: Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung kann die Behörde künftig das „Fachlich-Inhaltliche Instrumentarium“ der KMK als Referenzrahmen verwenden. Dies ist rechtlich zulässig und gerichtlich bestätigt.
2. Kein Wahlrecht: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Ausbildungsinhalte einer bestimmten deutschen Hochschule als Vergleichsbasis herangezogen werden.
3. Inhaltlicher Fokus: Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die konkreten Fachinhalte Ihrer Ausbildung – nicht allein deren zeitlicher Umfang oder die Dauer des Studiums.
4. Wesentliche Unterschiede: Nur erhebliche Abweichungen in prüfungsrelevanten Kernfächern (Kategorie 1 des Instrumentariums) führen zur Ablehnung. Dies begrenzt das Risiko unverhältnismäßiger Anforderungen.
Wenn Sie einen ausländischen Zahnarztabschluss besitzen und Fragen zu Ihrem Anerkennungsverfahren oder einem etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Quellenhinweis: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2025 – 21 ZB 22.1475
Hinweis:
Stand August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.