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Haftungsrisiken im Praxisalltag: Wenn veraltete Behandlungsmethoden zum Dauerschaden führen – was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Eine intramuskuläre Injektion ins Gesäß zur Schmerzbehandlung, eine nicht mehr leitliniengerechte Technik, ein Patient mit dauerhaften Nervenschäden – und ein Urteil, das für die ärztliche Haftpflicht erhebliche Konsequenzen hat. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 20.04.2026 (Az. 5 U 122/25) wichtige Grundsätze zur Arzthaftung bei standardwidrigen Behandlungsmethoden, zur Reichweite der Patienteneinwilligung und zur prozessualen Abwicklung von Dauerschäden aufgestellt, die jede Ärztin und jeden Arzt in der Praxis angehen.

Veraltete Behandlungsmethode = Behandlungsfehler – auch ohne böse Absicht

Der ärztliche Standard richtet sich nach § 630a Abs. 2 BGB nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis. Jeder objektive Verstoß gegen diesen Standard begründet einen Behandlungsfehler – unabhängig von der subjektiven Erfahrung oder dem guten Willen des Behandlers. Das OLG Köln hat in diesem Fall festgestellt: Die intramuskuläre Injektion von NSAR (nichtsteroidale Antirheumatika) ins Gesäß war bereits im Jahr 2016 seit über einem Jahrzehnt obsolet. Fachgesellschaften und Arzneimittelbehörden hatten explizit vor dieser Methode gewarnt – wegen erheblicher Risiken wie anaphylaktischem Schock, Abszessen, Nervenschäden bis hin zu hypoxämischen Hirnschäden mit tödlichem Ausgang. Die orale Gabe von NSAR war zum Behandlungszeitpunkt die einzig fachgerechte Alternative und wirkt lediglich ca. fünf Minuten langsamer. Die Tatsache, dass die Methode früher – bis ca. 2003 – verbreitet war, ändert nichts. Eine Behandlungsmethode wird zum Behandlungsfehler, wenn neue Methoden in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten sind und deren Anwendung von einem sorgfältigen Arzt allein verantwortet werden kann (OLG Düsseldorf, I-8 U 116/05). Das OLG Köln stufte das Verhalten als groben Behandlungsfehler ein: Die Sachverständige stellte fest, dass an der Behandlung „alles verkehrt“ war. Dieser Befund ist bei der Schmerzensgeldbemessung besonders relevant, da in Fällen groben Verschuldens die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes stärker in den Vordergrund tritt (BGH, VI ZR 409/19). Praxishinweis: Für Ärztinnen und Ärzte ist entscheidend, die aktuellen Leitlinien der einschlägigen Fachgesellschaften zu kennen und anzuwenden. Explizite Warnhinweise von Arzneimittelbehörden (z. B. BfArM) oder Fachgesellschaften, die seit Jahren publiziert sind, können nicht mit dem Argument übergangen werden, die Methode sei früher verbreitet gewesen.

Die Patienteneinwilligung heilt keinen Behandlungsfehler – ein häufiges Missverständnis

In der Praxis gibt es ein weit verbreitetes Missverständnis: Wenn der Patient aufgeklärt wurde und in die Behandlung eingewilligt hat, sei die Haftung ausgeschlossen. Das OLG Köln erteilt dieser Annahme eine klare Absage. Das Gericht stellt fest: In eine dem medizinischen Standard widersprechende Behandlung, deren fehlender Nutzen bei hohem Risikopotential belegt ist, kann ein Patient auch nach erfolgter Aufklärung nicht rechtswirksam in der Weise einwilligen, dass ein der Ärztin oder dem Arzt anzulastender Behandlungsfehler entfällt. Die Aufklärung und Einwilligung betreffen die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus Sicht des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Der Behandlungsfehler hingegen betrifft den objektiven Verstoß gegen den medizinischen Standard – diese Ebene liegt außerhalb der Dispositionsfreiheit des Patienten. Ein Patient kann sich nicht wirksam damit einverstanden erklären, schlechter als nach dem medizinischen Standard behandelt zu werden, wenn für die Behandlung kein anerkannter medizinischer Nutzen besteht. Abgrenzung zu Außenseiter- und Neulandmethoden: Das OLG Köln unterscheidet die vorliegende Konstellation ausdrücklich von sog. Außenseitermethoden und Neulandmethoden. Bei diesen kann eine wirksame Patienteneinwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung über den Charakter der Methode möglich sein. Vorliegend fehlte es der Methode jedoch nicht nur an Evidenz – ihr fehlender Nutzen bei hohem Risiko war positiv belegt und von Fachbehörden explizit kommuniziert worden. Praxishinweis: Die Dokumentation einer ausführlichen Risikoaufklärung schützt nur vor Haftung aus Aufklärungsmängeln – nicht vor Haftung wegen eines objektiven Behandlungsfehlers. Wer eine veraltete und von Fachgesellschaften abgelehnte Methode anwendet, haftet auch dann, wenn der Patient schriftlich eingewilligt hat.

Dauerschaden und Feststellungsklage – prozessuale Konsequenzen für die Haftpflichtseite

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung auch eine wichtige prozessrechtliche Frage geklärt, die für die Haftpflichtseite – also für Ärztinnen, Ärzte und deren Haftpflichtversicherungen – von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Bei einem sog. Dauerschaden, etwa bei Bewegungsbeeinträchtigungen und anhaltenden starken Schmerzen, sind die materiellen Schäden – insbesondere der Verdienstausfallschaden – sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Entwicklung begriffen. In diesem Fall ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und bleibt es – trotz anfänglicher oder zwischenzeitlicher teilweiser Bezifferbarkeit des Anspruchs. (OLG Braunschweig, 1 U 30/97; OLG Köln, 5 U 36/15). Neu und praxisrelevant: Das OLG Köln hat klargestellt, dass eine geschädigte Person, die zunächst kombiniert – also bezifferter Leistungsantrag und Feststellungsantrag – geklagt hat, wirksam zur reinen Feststellungsklage übergehen kann, auch wenn der Leistungsantrag bereits entscheidungsreif war. Diese Umstellung ist keine Klageänderung, sondern eine zulässige Klagebeschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Für Ärztinnen, Ärzte und ihre Versicherungen bedeutet dies: Der Haftpflichtversicherung droht keine abschließende Bezifferung und damit kein Ende der Haftungsexposition zum Zeitpunkt des Urteils. Die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, künftige Schadenspositionen – etwa weitere Verdienstausfälle, Pflegekosten oder Renteneinbußen – noch über viele Jahre geltend zu machen. Bei einem Dauerschaden junger Patienten kann dies über Jahrzehnte andauern. Praxishinweis: Für Ärztinnen und Ärzte unterstreicht dies die Bedeutung einer dauerhaften, ausreichend deckungsstarken Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem sollte die Haftpflichtversicherung frühzeitig einbezogen werden – nicht erst, wenn die Klage bereits vollständig beziffert ist.

Zusammenfassung: Was bedeutet dieses Urteil für Ihre Praxis?

Drei zentrale Aussagen des OLG Köln in kompakter Form:

1. Leitlinienkonformität ist keine Option, sondern Pflicht. Wer eine Behandlungsmethode anwendet, die von Fachgesellschaften und Arzneimittelbehörden seit Jahren ausdrücklich abgelehnt wird, begeht einen Behandlungsfehler – unabhängig davon, ob die Methode früher verbreitet war. 2. Aufklärung und Einwilligung ersetzen keinen medizinischen Standard. Eine Patienteneinwilligung schützt vor dem Vorwurf des eigenmächtigen Eingriffs – nicht vor dem Vorwurf des Behandlungsfehlers. Beide Haftungsebenen sind strikt zu trennen. 3. Bei Dauerschäden bleibt die Haftungsexposition dauerhaft offen. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn der Schaden teilweise bereits bezifferbar wäre. Für Ärztin, Arzt und Haftpflichtversicherer bedeutet das: Die finanzielle Reichweite eines Dauerschadens ist zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht abschließend absehbar. Hinweis: Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten haftungsrechtlichen Situation oder benötigen Sie Unterstützung in einem laufenden Haftpflichtverfahren? Wir beraten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im Haftungsrecht. Stand: September 2026 OLG Köln, Urteil vom 20.04.2026 – 5 U 122/25 | OLG Düsseldorf, I-8 U 116/05 | OLG Braunschweig, 1 U 30/97 | OLG Köln, 5 U 36/15 | BGH, VI ZR 409/19