Lagerungsschaden im OP: Wann tragen Patientinnen und Patienten die Beweislast?
Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht - PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Nach operativen Eingriffen treten gelegentlich Nervenschädigungen auf, deren Ursache im Nachhinein nicht mehr vollständig aufgeklärt werden kann. Patientinnen und Patienten versuchen in solchen Fällen häufig, den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus haftbar zu machen – insbesondere unter Berufung auf die Vermutungsregel des § 630h Abs. 1 BGB beim sogenannten voll beherrschbaren Risiko oder auf Dokumentationsmängel nach § 630h Abs. 3 BGB. Das Oberlandesgericht Dresden hat hierzu in einem aktuellen Urteil wichtige Klarstellungen zu den Grenzen dieser Beweiserleichterungen vorgenommen. Die Entscheidung ist für die Behandlerseite von erheblicher praktischer Bedeutung.
OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25
Wer muss was beweisen? Die Grundregel im Arzthaftungsprozess
Im Arzthaftungsprozess trägt grundsätzlich die Patientin oder der Patient die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei behaupteten Lagerungsschäden. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer Operation und einer anschließend festgestellten Nervenschädigung genügt daher nicht. (BGH, Urteil vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82; OLG Jena, Urteil vom 28.03.2007 – 4 U 1030/04.)
Eine wichtige Ausnahme kann das voll beherrschbare Risiko nach § 630h Abs. 1 BGB sein. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Während der Narkose kann die betroffene Person den Ablauf nicht beobachten oder zur Aufklärung beitragen; die Organisation und Durchführung der Lagerung liegen hingegen im Einflussbereich der Behandlungsseite. Ist ein Risiko vollständig beherrschbar, kann eine Vermutung für einen Behandlungsfehler eingreifen. (BGH, Urteil vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82; OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2009 – 5 U 662/08.)
Die Lagerung auf dem Operationstisch gehört grundsätzlich zu diesem beherrschbaren Bereich. Dann hat die Behandlungsseite darzulegen und zu beweisen, dass die Lagerung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung erkennt dies insbesondere für Lagerungsmaßnahmen an, die durch geeignete Organisation, Kontrolle und Dokumentation zuverlässig gesteuert werden können. (OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2010 – 5 U 1199/09; OLG Köln, Urteil vom 02.04.1990 – 27 U 140/88.)
Die Beweislastumkehr greift jedoch nicht automatisch. Sie scheidet etwa aus, wenn eine Vorschädigung vorliegt, die das Risiko einer Nervenschädigung auch bei fachgerechter Lagerung erhöht. In solchen Konstellationen lässt sich das Schadensgeschehen nicht mehr ohne Weiteres einem allein von der Behandlungsseite beherrschbaren Bereich zuordnen. (BGH, Urteil vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94; OLG Schleswig, Urteil vom 16.05.2003 – 4 U 139/01.)
Entscheidend ist zudem die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Lagerungsschaden bewiesen ist. Bevor die Behandlungsseite sich entlasten muss, hat die Patientin oder der Patient den Vollbeweis dafür zu führen, dass eine Schädigung gerade durch die Lagerung eingetreten ist. Daran fehlt es, wenn lediglich verschiedene Ursachen in Betracht kommen und keine davon mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung festgestellt werden kann. (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2006 – 1 U 7/05; OLG Köln, Urteil vom 04.08.2008 – 5 U 228/07; OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2024 – 4 U 478/24.)
Entscheidung des OLG Dresden: Kein Vollbeweis – keine Beweiserleichterung
Dem Urteil des OLG Dresden lag der Fall einer Patientin zugrunde, die nach einer Operation eine Nervenschädigung am linken Arm im Bereich des Plexus brachialis geltend machte. Sie führte die Schädigung auf eine fehlerhafte Lagerung während des Eingriffs zurück und verlangte Schmerzensgeld.
Die Sachverständigen konnten die Ursache der Nervenschädigung jedoch nicht aufklären. Eine fehlerhafte Lagerung war weder positiv festzustellen noch aus dem Operationsbericht herzuleiten. Gerade dieser Bericht war nach sachverständiger Bewertung ausführlich und nicht zu beanstanden.
Das OLG Dresden wies die Klage ab. Es stellte klar, dass die Beweiserleichterung aus § 630h Abs. 1 BGB erst dann einsetzt, wenn zuvor der Vollbeweis erbracht ist, dass ein Lagerungsschaden eingetreten ist. Bleibt die Schadensursache unaufklärbar, fehlt es an diesem Ausgangsbeweis. Die Vermutungsregel kann nicht dazu dienen, gerade diesen fehlenden Nachweis zu ersetzen. (OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25.)
Weiter führt das Gericht aus: Selbst wenn § 630h Abs. 1 BGB dem Grunde nach eingreifen würde, erfasst die Vermutung nicht den Kausalzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Lagerung und dem Primärschaden, also der Nervenschädigung selbst. Auch dieser Zusammenhang bedarf grundsätzlich des Vollbeweises nach § 286 ZPO. Die Entscheidung steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln und einem früheren Beschluss des OLG Dresden. (OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015 – 5 U 166/14; OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2024 – 4 U 478/24.)
Schwere Dokumentationslücken schaden – aber begründen keinen Lagerungsschaden
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang des Gerichts mit der Dokumentation. Im entschiedenen Fall bewertete der Sachverständige die postoperative Befunddokumentation als grob lückenhaft und bezeichnete die Unterlagen als die schlechtesten, die er je gesehen habe.
Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung ist widerleglich; die Behandlungsseite kann sie beispielsweise durch glaubhafte Zeugenaussagen entkräften. (OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25; BGH, Urteil vom 22.10.2019 – VI ZR 71/17.)
Die Reichweite dieser Dokumentationsvermutung ist aber begrenzt. Sie betrifft allein die Frage, ob die konkret nicht dokumentierte Maßnahme durchgeführt wurde. Sie führt weder unmittelbar zu einer Beweislastumkehr für die Kausalität noch erlaubt sie den Schluss, ein vom Patienten behauptetes Ereignis – hier eine fehlerhafte Lagerung – habe tatsächlich stattgefunden. (OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25; BGH, Urteil vom 22.10.2019 – VI ZR 71/17; BGH, Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 108/21.)
Im konkreten Fall betrafen die Dokumentationsmängel die postoperative Versorgung, nicht aber die Lagerung während der Operation. Für den Zeitraum der Lagerung lag ein ordnungsgemäßer Operationsbericht vor. Deshalb konnte § 630h Abs. 3 BGB keine Vermutung einer fehlerhaften intraoperativen Lagerung begründen. (OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25.)
Für die Praxis folgt daraus ein zweifacher Befund: Dokumentationsmängel sind kein Freibrief für die Patientenseite, wenn ihnen der inhaltliche Bezug zum behaupteten Fehler fehlt. Gleichwohl bleibt eine sorgfältige und zeitnahe Dokumentation – auch in der postoperativen Phase – unverzichtbar. Sie reduziert vermeidbare Haftungsrisiken und verbessert die Verteidigungsmöglichkeiten im Streitfall. (Ergänzend: OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015 – 5 U 166/14; OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2011 – I-3 U 64/10.)
Was Ärztinnen und Ärzte aus diesem Urteil mitnehmen sollten
1. Kein automatischer Beweislastwechsel: Allein der Eintritt einer Nervenschädigung nach einer Operation begründet keine Haftungsvermutung zu Lasten der Behandlungsseite. Die Patientin oder der Patient muss zunächst den Vollbeweis erbringen, dass überhaupt ein Lagerungsschaden vorliegt.
2. Unaufklärbare Ursache geht zu Lasten des Patienten: Kann die Ursache einer Nervenschädigung nicht geklärt werden, fehlt der Vollbeweis für einen Lagerungsschaden. Die Beweiserleichterung nach § 630h Abs. 1 BGB greift dann nicht.
3. Operationsdokumentation ist entscheidend: Ein ordnungsgemäß geführter, ausführlicher Operationsbericht kann entscheidend sein, um den Vorwurf einer fehlerhaften Lagerung zu entkräften. Mängel in der postoperativen Dokumentation bleiben haftungsrechtlich relevant, begründen aber keine Vermutung für eine fehlerhafte intraoperative Lagerung.
4. Haftpflichtversicherung frühzeitig einschalten: Lagerungsschadensvorwürfe sind häufig mit komplexen Sachverständigengutachten verbunden; die Beweislastfragen sind stets einzelfallabhängig. Bei entsprechenden Patientenbeschwerden sollten daher frühzeitig der Haftpflichtversicherer und spezialisierter rechtlicher Beistand eingebunden werden.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Beurteilung der Haftungslage hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Stand: September 2026
Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2026 – 4 U 1314/25.