Skip to content

Negative Online-Bewertungen für Arztpraxen: Wann müssen Sie eine Bewertung hinnehmen – und wann können Sie sich wehren?

Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Eine einzige Ein-Stern-Bewertung auf Google oder Jameda kann dazu führen, dass potenzielle Patienten Ihre Praxis bei der Suche übergehen – ohne jemals Kontakt zu Ihnen aufgenommen zu haben. Gleichzeitig schützt das Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 1 GG das Recht jedes Menschen, seine Meinung frei zu äußern – auch über seinen Arzt. Was viele Praxisinhaber nicht wissen: Zwischen diesen beiden Polen gibt es klare Rechtsgrenzen. Nicht jede negative Bewertung muss hingenommen werden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie die Situation rechtlich richtig einordnen – und was Sie konkret tun können.

1. Das rechtliche Spannungsfeld: Zwei Grundrechte im Konflikt

Der rechtliche Rahmen für Bewertungen im Internet ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen: Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit des Patienten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Danach darf jeder seine Meinung frei äußern – auch öffentlich im Internet, auch wenn diese Meinung negativ ist und den Betroffenen trifft. Ehrliche, subjektive Kritik, die auf einem echten Behandlungserlebnis beruht, genießt diesen Schutz – unabhängig davon, ob sie hart formuliert ist. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt auch und gerade die berufliche Ehre und den geschäftlichen Ruf einer Person – also auch die Reputation einer Arztpraxis. Dieses Recht wird verletzt, wenn Bewertungen nicht mehr sachliche Kritik transportieren, sondern falsche Tatsachen verbreiten, den Arzt diffamieren oder ohne jede reale Grundlage abgegeben werden. Welches Grundrecht überwiegt, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es kommt auf den konkreten Inhalt der Bewertung an.

2. Die drei Kategorien: Was Sie hinnehmen müssen – und was nicht

Die Rechtsprechung hat zur Einordnung von Bewertungen ein dreistufiges Kategorienmodell entwickelt. Die Einordnung einer Bewertung in eine dieser Kategorien ist entscheidend dafür, welche Rechte Ihnen zustehen. Kategorie 1: Die (reine) Meinungsäußerung – grundsätzlich hinzunehmen Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile, die einer Person, einer Leistung oder einer Situation einen Wert beimessen. „Die Wartezeit war unerträglich lang", „Das Praxisklima war kalt und unangenehm", „Ich hatte das Gefühl, nicht ernst genommen zu werden" – all das sind Formulierungen, die eine subjektive Einschätzung ausdrücken und nicht auf objektive Wahrheit überprüfbar sind. Solche Äußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie negativ sind und Ihrem Ruf schaden. Ein Praxisinhaber, der öffentlich seine Leistungen anbietet, muss sich auch öffentlicher Kritik stellen. Das ist das Wesen einer freien Gesellschaft und der Informationsfreiheit im digitalen Raum. Fazit: Sachliche oder auch emotional formulierte subjektive Kritik, die auf einem echten Behandlungserlebnis beruht, müssen Sie in der Regel akzeptieren – auch wenn Sie die Bewertung als ungerecht empfinden. Kategorie 2: Die unwahre Tatsachenbehauptung – nicht hinzunehmen Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich grundlegend von Meinungsäußerungen: Sie behaupten etwas Konkretes, das sich objektiv überprüfen lässt. „Der Arzt hat mir das falsche Medikament verschrieben", „Die Aufklärung über Risiken hat nicht stattgefunden", „Ich wurde nach 45 Minuten Wartezeit ohne Behandlung weggeschickt" – das sind Tatsachenbehauptungen. Wahre Tatsachen sind grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn sie für Sie nachteilig sind, solange ein öffentliches Interesse besteht. Unwahre Tatsachen hingegen genießen keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit. Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil vom 22. Mai 2023 (Az.: 6 O 18/23) ausdrücklich entschieden, dass unwahre Tatsachenbehauptungen in Online-Bewertungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und untersagt werden können . Der Bewerter trägt dabei die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen – gelingt ihm der Beweis nicht, besteht ein Anspruch auf Löschung. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung häufig schwierig – gerade weil viele Bewertungen beide Elemente vermischen. Solche gemischten Äußerungen haben besonders hohes Streitpotenzial und erfordern eine sorgfältige juristische Einzelfallprüfung. Fazit: Wenn eine Bewertung konkrete, nachweisbar unwahre Fakten enthält – etwa über Behandlungsabläufe, Aufklärung oder organisatorische Abläufe, die so nicht stattgefunden haben – haben Sie Anspruch auf Löschung und Unterlassung. Die Beweislast liegt beim Bewerter. Kategorie 3: Schmähkritik und Beleidigung – stets unzulässig Als Schmähkritik bezeichnet die Rechtsprechung Äußerungen, bei denen nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung mit einer Leistung oder Person im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen als solche das eigentliche Ziel ist . Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Meinungsfreiheit bei Werturteilen zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt. Bezeichnungen wie „Kurpfuscher", „Betrüger" oder ähnliche persönliche Angriffe, die nicht auf einem sachlichen Kern beruhen, fallen in diese Kategorie . Sie müssen nicht hingenommen werden. Achtung: Die Gerichte handhaben die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik eher restriktiv – vieles, was sich für den Betroffenen wie eine Diffamierung anfühlt, wird von den Gerichten noch als zulässige Meinungsäußerung mit Sachbezug gewertet . Liegt keine Schmähkritik vor, folgt daraus noch nicht automatisch die Zulässigkeit der Äußerung – dann muss über eine Interessenabwägung im Einzelfall entschieden werden. Fazit: Echte Schmähkritik und Beleidigungen sind stets unzulässig – aber die Schwelle ist hoch. Eine anwaltliche Prüfung ist unerlässlich.

3. Der Sonderfall: Die Fake-Bewertung

Eine eigene, praktisch besonders relevante Fallgruppe bildet die sogenannte Fake-Bewertung: Eine Person, die nie Patient in Ihrer Praxis war, hinterlässt eine negative Bewertung – sei es ein enttäuschter Mitarbeiter, ein Konkurrent oder jemand, der mit Ihnen persönlich im Streit liegt. In diesen Fällen fehlt jede Legitimationsgrundlage für die Bewertung: Wer nie in einer Praxis war, hat dort keine Erfahrungen gemacht, die er öffentlich teilen darf . Das Landgericht Lübeck hat in einem grundlegenden Urteil vom 13. Juni 2018 (Az.: 9 O 59/17) festgestellt, dass eine Sternebewertung ohne jede tatsächliche Grundlage stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt – denn es wird ein Werturteil gefällt, ohne dazu berechtigt zu sein . Das Gericht verurteilte Google zur Löschung einer unbegründeten Ein-Sterne-Bewertung. Der Bundesgerichtshof hat in seinen sogenannten Jameda-Urteilen – insbesondere Jameda II (BGH, Az.: VI ZR 34/15, Urteil vom 1. März 2016) – verbindliche Grundsätze für den Umgang mit solchen Fällen gesetzt : Wenn ein betroffener Arzt substanziiert bestreitet, dass hinter einer Bewertung ein tatsächliches Behandlungsverhältnis steht, ist die Plattform verpflichtet, diesen Nachweis beim Bewerter einzufordern. Kann der Bewerter keinen glaubhaften Beleg für einen Arzt-Patienten-Kontakt erbringen, muss die Bewertung gelöscht werden. Was das für Sie bedeutet: Es reicht, das Bestehen einer Behandlung substanziiert zu bestreiten – also konkret darzulegen, dass kein Patient dieses Namens oder Profils bei Ihnen in Behandlung war. Die Plattform muss dann aktiv werden. Ein pauschales Bestreiten hingegen ist nicht ausreichend.

4. Die Verantwortung der Plattformen: Google und Jameda als Störer

Ein häufiger Irrtum: Weil die Bewertenden oft anonym sind und ihre Identität nicht ermittelbar ist, meinen viele Praxisinhaber, gegen eine rechtswidrige Bewertung sei nichts zu machen. Das stimmt nicht. Bewertungsplattformen wie Google und Jameda haften zwar nicht automatisch für die von Nutzern eingestellten Inhalte. Sie sind aber verpflichtet, auf konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen zu reagieren. Sobald Sie Google oder Jameda auf eine möglicherweise rechtswidrige Bewertung hingewiesen haben, entsteht eine gesetzliche Prüfpflicht. Diese Prüfung darf sich nicht auf eine formale Überprüfung beschränken. Der BGH hat klargestellt: Die Plattform muss versuchen, sich eine erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen – etwa indem sie den Bewerter zur Stellungnahme auffordert und dessen Angaben an den betroffenen Arzt weiterleitet . Eine etwaige Stellungnahme des Bewerters ist dann auch dem Arzt zur Gegendarstellung zuzuleiten. Kommt die Plattform dieser Pflicht nicht nach und löscht eine offensichtlich rechtswidrige Bewertung nicht, haftet sie selbst als sogenannte Störerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog . In diesem Fall können Sie nicht nur gegen den anonymen Bewerter vorgehen, sondern die Plattform selbst auf Unterlassung und Beseitigung der Bewertung in Anspruch nehmen. Wichtig: Der Hinweis an die Plattform muss rechtlich präzise und konkret formuliert sein. Eine einfache „Ich finde das ungerecht"-Meldung reicht nicht aus, um die Prüfpflicht auszulösen und die Plattform haftbar zu machen .

5. Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Überblick

Instrument
Plattformbeschwerde
Abmahnung
Einstweilige Verfügung
Klage auf Unterlassung
Schadensersatzklage
Voraussetzung
Konkrete, rechtlich begründete Beanstandung
Identifizierter Bewerter, rechtswidrige Äußerung
Dringlichkeit, klarer Rechtsverstoß
Gegen Bewerter oder Plattform
Bewerter identifiziert, nachweisbarer Schaden
Ziel
Außergerichtliche Löschung
Unterlassungserklärung + Löschung
Sofortige gerichtliche Untersagung
Dauerhafte Löschung + Unterlassung
Finanzieller Ausgleich

6. Praktisches Vorgehen: Schritt für Schritt

Schritt 1: Dokumentieren Sichern Sie die Bewertung umgehend durch Screenshots mit Datum und URL. Diese Dokumentation ist die Grundlage für alle weiteren Schritte. Schritt 2: Einordnen Prüfen Sie, in welche der drei Kategorien die Bewertung fällt. Handelt es sich um eine subjektive Meinungsäußerung? Um eine konkrete Tatsachenbehauptung? Ist die Bewertung möglicherweise von jemandem abgegeben worden, der nie Patient bei Ihnen war? Diese Einordnung entscheidet über Ihre Erfolgsaussichten. Schritt 3: Plattform informieren Wenden Sie sich mit einer konkret und rechtlich begründeten Beanstandung an die Plattform. Legen Sie dar, warum die Bewertung rechtswidrig ist – sei es wegen einer nachweisbar falschen Tatsachenbehauptung, sei es wegen eines fehlenden Behandlungsverhältnisses . Setzen Sie eine angemessene Frist. Schritt 4: Anwalt einschalten Da die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Äußerung oft nicht auf den ersten Blick erkennbar sind und Plattformen auf juristische Laien-Anfragen häufig nicht reagieren, ist anwaltliche Unterstützung ab Schritt 2 sinnvoll – in vielen Fällen sogar erforderlich.

Was bedeutet das für Sie?

Zusammengefasst gilt: ✅ Echte subjektive Meinungsäußerungen auf Basis eines tatsächlichen Praxisbesuchs müssen Sie in der Regel hinnehmen – auch wenn sie hart formuliert sind. ✅ Unwahre Tatsachenbehauptungen sind keine geschützte Meinungsäußerung. Wer falsche Fakten behauptet, muss das beweisen können – sonst haben Sie Anspruch auf Löschung. ✅ Schmähkritik und Beleidigungen sind stets unzulässig. Die Schwelle ist jedoch hoch, und die Einordnung erfordert fachliche Expertise. ✅ Fake-Bewertungen ohne jedes Behandlungsverhältnis verletzen Ihr Persönlichkeitsrecht – es genügt, substanziiert zu bestreiten, dass die Person je Patient bei Ihnen war. ✅ Plattformen haften als Störer, wenn sie nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung nicht angemessen prüfen und löschen. ✅ Schnelles Handeln ist geboten – insbesondere wenn Sie eine einstweilige Verfügung anstreben, gelten kurze Dringlichkeitsfristen. Gerade in diesem Bereich gilt: Wer nichts tut, riskiert, dass eine rechtswidrige Bewertung dauerhaft sichtbar bleibt und weiteren Schaden anrichtet. Handeln Sie früh, handeln Sie gezielt – und lassen Sie sich dabei rechtlich begleiten. ________________________________________ Haben Sie eine negative Bewertung erhalten, die Sie für unzulässig halten? Wir prüfen den Fall und beraten Sie über Ihre konkreten Möglichkeiten – vereinbaren Sie Ihr kostenloses Erstgespräch.