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Budgetierung und Versorgung in der Parodontitistherapie – Wenn Sparpolitik auf Patientengesundheit trifft

Was die PAR-Richtlinie, das Wirtschaftlichkeitsgebot und die aktuelle Budgetierung für niedergelassene Zahnärzte und ihre Teams bedeuten.
Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Parodontitis ist keine Randerscheinung der zahnmedizinischen Versorgung, sondern eine Volkskrankheit. Sie betrifft einen erheblichen Teil der erwachsenen Bevölkerung und kann weit über den Verlust von Attachment und Zähnen hinausreichen. Entzündliche Belastungen, funktionelle Einschränkungen und die Zusammenhänge mit Allgemeinerkrankungen machen eine frühzeitige, strukturierte Therapie medizinisch und volkswirtschaftlich bedeutsam. Mit der PAR-Richtlinie erhielt die gesetzliche Krankenversicherung ab Juli 2021 einen modernen, präventionsorientierten Rahmen für die systematische Behandlung. Der Ansatz ist bewusst langfristig angelegt: Nicht allein die aktive Therapie, sondern auch die konsequente unterstützende Parodontitistherapie soll Behandlungserfolge stabilisieren und Folgeschäden vermeiden. Gerade in dieser Einführungsphase traf die neue Versorgungsstruktur jedoch auf finanzielle Begrenzungen. Für Praxen entsteht damit ein Spannungsfeld: Sie sind an Richtlinien, Dokumentationspflichten und den Versorgungsauftrag gebunden, müssen ihre Leistungen aber zugleich unter budgetären Vorgaben planen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt praktische Handlungsoptionen auf.

1. Ein Meilenstein des Fortschritts: Die neue PAR-Richtlinie

Die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde am 17. Dezember 2020 beschlossen und trat zum 1. Juli 2021 in Kraft. Ihre Grundlage bilden § 28 Abs. 2 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V; § 1 PAR-RL beschreibt ihren Regelungsauftrag. Sie bestimmt die Voraussetzungen für Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen. Ziel ist eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Besonders relevant ist die dreijährige Behandlungsstrecke. Etwa 36 % der Leistungen fallen typischerweise im ersten Jahr der aktiven Behandlungsphase an; rund 64 % entfallen auf die Nachsorge mit unterstützender Parodontitistherapie (UPT). Jede Behandlung wird im Einzelfall von der Krankenkasse genehmigt. Die Richtlinie wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 geändert (BAnz AT 29.01.2025 B3). Der präventive Kern ist gesetzlich vorgegeben: § 92 Abs. 1a SGB V verlangt, Richtlinien zur zahnärztlichen Behandlung auf eine „ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung“ auszurichten. Die PAR-Richtlinie ist damit nicht nur ein Abrechnungsinstrument, sondern Ausdruck eines Versorgungskonzepts, das Krankheit möglichst früh bekämpfen und Rückfälle vermeiden soll.

2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot: Rechtlicher Rahmen für die PAR-Behandlung

Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 70 Abs. 1 SGB V geprägt. Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Gleichzeitig haben Krankenkassen und Leistungserbringer eine bedarfsgerechte, gleichmäßige und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisieren PAR-Richtlinien dieses Gebot, etwa in den Entscheidungen BSG, 16.06.1993 – 14a RKA 4/92, und BSG, 05.08.1992 – 14a/6 RKa 17/90. Für zugelassene Vertragszahnärzte sind sie bindend. Sie erschöpfen sich jedoch nicht in formalen Abrechnungsregeln, sondern verdichten fachliche Erfahrungssätze für die Behandlung. Die Richtlinienbindung schließt eine fachliche Prüfung nicht aus. Ein Zahnarzt kann geltend machen, dass eine Richtlinienvorgabe dem aktuellen Erkenntnisstand nicht entspricht oder dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt; darauf weist etwa SG Marburg, 15.11.2017 – S 12 KA 796/16 hin. In der täglichen Praxis bleibt jedoch entscheidend, den Parodontalstatus, Röntgenbefunde, Vorbehandlungsnachweise und die Patientenmotivation lückenlos und zeitnah zu dokumentieren. Eine vorherige Genehmigung schützt nicht zuverlässig vor Honorarkürzungen, wenn die Unterlagen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht standhalten.

3. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz: Rückfall in die Budgetierungszeit

Das im November 2022 in Kraft getretene GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) enthielt für die Jahre 2023 und 2024 Regelungen, die in der vertragszahnärztlichen Versorgung faktisch an die Zeit strikter Budgetierung erinnern. Nach § 85 Abs. 2d SGB V wurde die Punktwertanhebung für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich auf die Grundlohnsummensteigerung begrenzt. Gerade die neue PAR-Versorgung traf dies in einer Phase, in der Fallzahlen und UPT-Strecken erst aufgebaut werden sollten. KZBV und Deutsche Gesellschaft für Parodontologie berichteten im ersten Halbjahr 2023 über einen deutlichen Rückgang der Neubehandlungsfälle bei unverändert hoher Krankheitslast. Im September 2023 lagen die Neubehandlungen nach diesen Angaben rund 30 % unter dem Vorjahresmonat; im Juni 2023 erreichten neu beantragte Behandlungen wieder ungefähr das Niveau vor Einführung der Richtlinie im ersten Quartal 2021. Die Zahlen sind versorgungspolitisch brisant. Indirekte Krankheitskosten der Parodontitis in Deutschland wurden bei Botelho et al. (2022) mit rund 34,79 Mrd. Euro beziffert. Das Bundesministerium für Gesundheit kam in seiner Evaluierung vom 23. Oktober 2023 zwar zu dem Ergebnis, eine Verschlechterung der Versorgung sei nicht festzustellen. Die KZBV kritisierte dies als „statische Momentaufnahme“: Punkte- und Ausgabenstatistiken bildeten weder verzögerte Neubehandlungen noch Folgekosten und die mehrjährige Behandlungsstrecke angemessen ab. Eine historische Parallele liefert das „Clearingverfahren“ der KZV Hessen 1997. Nachdem das Budget ausgeschöpft war, sollte eine PAR-Clearingstelle über die Weiterleitung weiterer PAR-Status entscheiden. Das LSG Hessen, 02.02.1998 – L 7 KA 14/98 ER stoppte das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Die Indikationsentscheidung liegt grundsätzlich beim behandelnden Zahnarzt – nicht bei einer nachgelagerten Rationierungsstelle.

4. GKV-BStabG: Die Fortführung der Sparpolitik

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit dem 30. Juli 2026, wurde § 85 Abs. 2d SGB V neu gefasst. Die Ausnahmeregelung für PAR-Behandlungen greift danach nur noch für Versicherte mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder für leistungsberechtigte Personen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX; hierzu korrespondiert § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V n.F. Für die übrige PAR-Versorgung bleibt es bei der allgemeinen Budgetbegrenzung. Zwar hat das BSG Budgetierungsregelungen für Parodontopathie-Leistungen grundsätzlich als zulässig angesehen, unter anderem in BSG, 08.02.2006 – B 6 KA 24/05 R, B 6 KA 25/05 R und B 6 KA 26/05 R sowie BSG, 14.12.2005 – B 6 KA 17/05 R. Voraussetzung ist jedoch, dass Honorarverteilungsmaßstäbe Art und Umfang der Leistungen berücksichtigen, einer übermäßigen Ausdehnung entgegenwirken und Kalkulationssicherheit ermöglichen. Der Gestaltungsspielraum der K(Z)ÄVen und des Gesetzgebers ist damit nicht grenzenlos. Unterschiedliche Ziele – Finanzstabilität, gleichmäßige Honorarverteilung und wirksame Patientenversorgung – müssen in praktische Konkordanz gebracht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Abwägungsgebot etwa in BVerfGE 97, 169, 176 hervorgehoben.

5. Versorgungsrechtliche Grenzen der Budgetierung

Budgetierung darf nicht dazu führen, dass ein gesetzlich definierter Versorgungsauftrag faktisch leerläuft. §§ 2, 12, 70 und 72 SGB V verbinden Wirtschaftlichkeit mit der Pflicht zur ausreichenden Versorgung. Die PAR-Richtlinie ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1a SGB V präventionsorientiert. Werden medizinisch indizierte Behandlungen aus Budgetgründen systematisch aufgeschoben oder unterlassen, entsteht daher eine erhebliche Spannung zum Anspruch der Versicherten. Budgetierung und Wirtschaftlichkeitsprüfung sind zudem voneinander zu unterscheiden. Nach BSG, 15.05.2002 – B 6 KA 30/00 R, und BSG, 05.11.2003 – B 6 KA 55/02 R verfolgen beide Instrumente unterschiedliche Ziele und können nebeneinander Anwendung finden. Die budgetäre Begrenzung ersetzt also weder die Indikationsentscheidung noch die Prüfung, ob eine konkrete Leistung medizinisch notwendig, richtlinienkonform und dokumentiert ist. Für die einzelne Praxis folgt daraus eine sensible Pflichtenkollision. Werden indizierte PAR-Leistungen allein aus wirtschaftlicher Sorge nicht angeboten, kommen haftungsrechtliche Fragen in Betracht. Patienten haben Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Versorgung. Bei strukturellen Versorgungsdefiziten können Krankenkassen, KZVen und – je nach Fallgestaltung – auch einzelne Leistungserbringer in die Verantwortung geraten.

6. Was bedeutet das für Ihre Praxis? Handlungsempfehlungen

Die Rechtslage entbindet Praxen nicht von einer vorausschauenden Organisation. Sie verlangt vielmehr ein Zusammenspiel aus sicherer Dokumentation, transparenten Prozessen und frühzeitiger Kommunikation. - Dokumentation stärken: Parodontalstatus, Röntgenaufnahmen, Vorbehandlungsphasen und Patientenmotivation vollständig, nachvollziehbar und zeitnah festhalten. Ohne belastbare Dokumentation ist wirtschaftliches Arbeiten und die Honorarsicherung kaum möglich. - Budgetmonitoring etablieren: Regelmäßig bei der KZV abfragen, wie sich das PAR-Budget im laufenden Quartal entwickelt. Verantwortlichkeiten im Team und interne Prüfroutinen klar definieren. - Patientenaufklärung strukturieren: Über Versorgungslage, mögliche Wartezeiten und, soweit rechtlich zulässig, Behandlungsalternativen oder Eigenleistungen verständlich aufklären. Maßstab sind der Behandlungsvertrag und die Grundgedanken von § 630e BGB. - Eigenanteile und Kostenpläne prüfen: Insbesondere in der UPT-Nachsorge prüfen, ob und in welchem Umfang individuelle Vereinbarungen möglich sind; maßgeblich sind unter anderem § 28 Abs. 2 SGB V und § 4 Abs. 2 BMV-Z. - Rechtsberatung rechtzeitig einholen: Bei Honorarkürzungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Regressrisiken frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Im Widerspruchsverfahren ist die Fristwahrung regelmäßig entscheidend. - Standespolitisch aktiv bleiben: Die Forderung nach einer Entbudgetierung der PAR-Leistungen, zumindest während der Einführungsphase, betrifft die konkrete Versorgung vor Ort und verdient Rückendeckung.

Was bedeutet das für Sie?

Die Budgetierungspolitik bedroht einen medizinischen Fortschritt, der Millionen Patientinnen und Patienten zugutekommen soll. Zahnärzte und Praxispersonal bewegen sich rechtlich zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot, Richtlinienbindung und Versorgungsauftrag. Sorgfältige Dokumentation, strategisches Budgetmanagement und eine klare Patientenkommunikation sind deshalb das Gebot der Stunde. Der Beitrag zeigt zugleich: Finanzielle Steuerung hat rechtliche Grenzen, wenn sie die präventionsorientierte Versorgung faktisch beeinträchtigt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: August 2026.