Was Ärzte und Zahnärzte jetzt bei der Einwilligung beachten müssen (BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 165/239)
Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Die zentrale Botschaft für die Behandlungspraxis
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 165/23 – die Anforderungen an die hypothetische Einwilligung und das rechtmäßige Alternativverhalten deutlich voneinander abgegrenzt. Für Ärzte und Zahnärzte bedeutet das: Eine verspätete oder unzureichende Aufklärung lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Argument auffangen, der Patient hätte sich „ohnehin“ behandeln lassen. Entscheidend ist vielmehr, welcher konkrete Eingriff unter welchen konkreten Umständen durchgeführt wurde und ob der Patient gerade in diese Maßnahme eingewilligt hätte.
Die Entscheidung betrifft zwar eine neurochirurgische Operation. Ihre Grundsätze gelten jedoch ebenso für ambulante und stationäre ärztliche Behandlungen, Operationen, invasive Diagnostik sowie zahnärztliche Eingriffe und Anästhesieverfahren. Auch bei einer zahnärztlichen Behandlung kann eine fehlende Risikoaufklärung dazu führen, dass der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig ist.
Wann ist die Einwilligung wirksam?
Nach § 630d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt eine wirksame Einwilligung grundsätzlich voraus, dass der Patient zuvor ordnungsgemäß nach § 630e BGB aufgeklärt wurde. Die Aufklärung muss insbesondere rechtzeitig erfolgen, damit der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Eine Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff oder erst am Vorabend kann deshalb problematisch sein, wenn dem Patienten faktisch keine ausreichende Möglichkeit mehr bleibt, Fragen zu stellen, eine Zweitmeinung einzuholen oder die Behandlung abzulehnen.
Das gilt nicht nur für große Operationen. Auch bei kleineren Eingriffen können spezifische und für den Patienten überraschende Risiken aufklärungspflichtig sein, wenn ihre Verwirklichung zu einer dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigung führen kann. Das wurde etwa für das Risiko einer dauerhaften Nervschädigung bei einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie angenommen.
Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch, verständlich und auf die individuelle Situation des Patienten zugeschnitten erfolgen. Schriftliche Aufklärungsunterlagen können das Gespräch unterstützen, ersetzen es aber grundsätzlich nicht. Für die spätere Beweisführung kommt es deshalb nicht allein darauf an, ob ein Formular unterschrieben wurde, sondern auch darauf, ob Inhalt, Zeitpunkt und Ablauf des Aufklärungsgesprächs nachvollziehbar dokumentiert sind.
Die hypothetische Einwilligung bezieht sich auf den identischen Eingriff
Ist die Aufklärung fehlerhaft, kann sich der Behandelnde nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Dieser Einwand ist jedoch eng begrenzt.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss sich die hypothetische Einwilligung auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen. Nicht ausreichend ist daher die Annahme, der Patient hätte einer ähnlichen Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt, in einer anderen Einrichtung, durch einen anderen Operateur oder mit einem weniger weitgehenden Eingriff zugestimmt.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Formulierung, der Patient hätte „die Operation“ oder „die Behandlung grundsätzlich“ durchführen lassen, ist zu pauschal. Erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob er gerade
• dem konkret vorgenommenen Eingriff,
• in dem konkret durchgeführten Umfang,
• durch den konkret behandelnden Arzt oder Zahnarzt,
am konkreten Ort und
• unter den konkreten zeitlichen Umständen
zugestimmt hätte.
Ein Patient kann beispielsweise bereit sein, einer Behandlung in einer Spezialklinik oder durch einen besonders erfahrenen Operateur zuzustimmen, nicht aber dem identischen Eingriff durch den ursprünglich behandelnden Arzt. Ebenso kann er einer Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen, nachdem er eine Zweitmeinung eingeholt oder zusätzliche Bedenkzeit erhalten hat. Das begründet noch keine hypothetische Einwilligung in den bereits früher durchgeführten Eingriff.
Der echte Entscheidungskonflikt des Patienten
Die Darlegungs- und Beweislast für die hypothetische Einwilligung liegt grundsätzlich beim Behandelnden. Der Patient muss nicht beweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich gegen den Eingriff entschieden hätte. Es genügt, wenn er plausibel macht, dass ihn die vollständige Aufklärung aus seiner persönlichen damaligen Sicht vor einen echten Entscheidungskonflikt gestellt hätte.
Ein solcher Konflikt kann etwa darin bestehen, dass der Patient
• eine Zweitmeinung eingeholt,
• die Behandlung aufgeschoben,
• eine andere Praxis oder Klinik aufgesucht,
• eine alternative Behandlung gewählt oder
• den Eingriff zunächst abgelehnt hätte.
Maßgeblich ist nicht, wie sich ein „vernünftiger“ Patient aus Sicht des Behandlers verhalten hätte. Entscheidend ist die individuelle Entscheidungssituation des konkreten Patienten. Gerade bei nicht dringlichen Eingriffen, Wahlleistungen, elektiven Operationen sowie invasiven zahnmedizinischen Maßnahmen kann der Wunsch nach weiterer Beratung oder Bedenkzeit einen Entscheidungskonflikt plausibel machen.
Für Ärzte und Zahnärzte folgt daraus ein wichtiger praktischer Punkt: Die hypothetische Einwilligung sollte nicht lediglich pauschal behauptet werden. Erfolgversprechender ist eine konkrete Darlegung, aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass der Patient auch in den identischen Eingriff eingewilligt hätte. Dabei können frühere ordnungsgemäß aufgeklärte gleichartige Behandlungen, eine dokumentierte ausdrückliche Entscheidung des Patienten oder eine besondere Dringlichkeit eine Rolle spielen. Frühere folgenlose Behandlungen ohne entsprechende Risikoaufklärung sind dagegen nur eingeschränkt aussagekräftig.
Rechtmäßiges Alternativverhalten bleibt möglich – aber nur mit vollem Nachweis
Der BGH hat zugleich klargestellt, dass der Behandelnde auch dann noch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben kann, wenn die hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB nicht greift. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen schadensersatzrechtlichen Einwand: Der Behandelnde macht geltend, dass derselbe Gesundheitsschaden auch bei einem rechtmäßigen Vorgehen eingetreten wäre.
Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung zwar erst später in die identische Behandlung eingewilligt hätte. In diesem Fall muss der Arzt oder Zahnarzt jedoch zusätzlich nachweisen, dass
• die Behandlung später tatsächlich durchgeführt worden wäre,
• sie in im Wesentlichen identischer Weise erfolgt wäre und
• gerade dadurch derselbe Gesundheitsschaden eingetreten wäre.
Die bloße Feststellung, dass der Patient sich später ebenfalls hätte behandeln lassen, reicht nicht aus. Ebenso genügt es nicht, dass die Behandlungsmethode gleich geblieben wäre. Erforderlich ist der Nachweis, dass der konkrete Schaden auch im hypothetischen rechtmäßigen Verlauf eingetreten wäre. Diese Beweislast liegt vollständig bei der Behandlungsseite.
Was jetzt dokumentiert werden sollte
Für die tägliche Praxis empfiehlt sich eine Dokumentation, die nicht nur die Unterschrift des Patienten festhält, sondern den Entscheidungsprozess nachvollziehbar macht. Dokumentiert werden sollten insbesondere:
Zeitpunkt und Dauer des Aufklärungsgesprächs
die konkret besprochenen Risiken und Erfolgsaussichten
wesentliche Behandlungsalternativen
die Dringlichkeit oder fehlende Dringlichkeit der Maßnahme
Fragen und Bedenken des Patienten
der Wunsch nach einer Zweitmeinung oder weiterer Bedenkzeit
die Identität des behandelnden beziehungsweise operierenden Arztes oder Zahnarztes
der konkrete Umfang des Eingriffs sowie mögliche Änderungen
die Aushändigung einer Kopie der unterzeichneten Unterlagen
Bei Zahnärzten gilt dies besonders für Eingriffe mit spezifischen Risiken, etwa Implantationen, chirurgische Zahnentfernungen, Knochenaufbauten, Wurzelspitzenresektionen, Leitungsanästhesien oder Behandlungen mit mehreren medizinisch vertretbaren Alternativen. Die zahnärztliche Behandlung ist dabei nicht deshalb rechtlich weniger sensibel, weil sie häufig ambulant erfolgt. Auch ein vergleichsweise kurzer Eingriff kann bei fehlender Aufklärung rechtswidrig sein, wenn sich ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht.
Fazit für Ärzte und Zahnärzte
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Bedeutung einer rechtzeitigen, individuellen und beweissicheren Aufklärung. Die hypothetische Einwilligung bleibt ein möglicher Einwand, bezieht sich aber nur auf die konkret durchgeführte Maßnahme. Eine Zustimmung zu einer späteren, anderswo oder durch einen anderen Behandler vorgenommenen Behandlung kann diesen Einwand nicht ersetzen.
Das rechtmäßige Alternativverhalten eröffnet der Behandlungsseite zwar eine weitere Verteidigungsmöglichkeit. Der Arzt oder Zahnarzt muss dann jedoch beweisen, dass der Patient auch bei rechtmäßigem Vorgehen in die Behandlung eingewilligt hätte und derselbe Schaden eingetreten wäre. Für die Praxis lautet die wichtigste Konsequenz daher: Nicht die nachträgliche Argumentation, sondern die rechtzeitige Aufklärung und präzise Dokumentation entscheidet über die rechtliche Absicherung der Behandlung.