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Post von der Polizei: Was Ärzte und Zahnärzte bei einer Vorladung als Beschuldigter wissen müssen

Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Ein Brief landet in Ihrem Briefkasten – Absender: Polizeiinspektion. Sie werden darin als Beschuldigter zu einer Vernehmung eingeladen. Datum, Uhrzeit, Ort – alles steht fest. Was der Vorwurf genau ist, lässt sich dem Schreiben kaum entnehmen: ein oder zwei Sätze, vage und beunruhigend. Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt in dieser Situation sind, lesen Sie bitte weiter. Denn Ihre erste Reaktion kann über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden.

1. Warum geraten Ärzte und Zahnärzte besonders häufig ins Visier der Ermittler?

Der Arzt- und Zahnarztberuf ist von Natur aus ein rechtlich anspruchsvolles Umfeld. Wer täglich am menschlichen Körper arbeitet, Leistungen gegenüber Patienten und Kostenträgern abrechnet und mit anderen Beteiligten des Gesundheitssystems kooperiert, bewegt sich in einem Geflecht aus Pflichten, Erlaubnissen und Verboten – und damit auch aus strafrechtlichen Risiken. Körperverletzung: Jeder ärztliche Eingriff, der ohne wirksame Aufklärung und Einwilligung des Patienten erfolgt, kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden. Auch ein medizinisch nicht indizierter Eingriff birgt dieses Risiko. Das Strafrecht kennt hier keine Ausnahmen für Heilberufe. Abrechnungsbetrug: Ein häufiger Vorwurf gegen Praxisinhaber ist die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen gegenüber Krankenversicherungen oder Patienten. Bereits die Abrechnung einer nicht oder nicht wie beschrieben erbrachten Leistung kann den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Die Gerichte stellen dabei klar: Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Beschuldigte die falsche Angabe wissentlich gemacht hat. Fehler allein machen keinen Betrug – aber der Verdacht entsteht schnell, und die Ermittlungsbehörden gehen jedem Hinweis nach. Korruption im Gesundheitswesen: Seit 2016 sind die §§ 299a und 299b StGB in Kraft. Sie stellen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe. Wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil fordert oder annimmt – etwa als Gegenleistung für die Bevorzugung eines bestimmten Lieferanten, Pharmaunternehmens oder für die Zuweisung von Patienten – macht sich strafbar. Auch die Gegenseite, also derjenige, der den Vorteil anbietet oder gewährt, ist nach § 299b StGB strafbar. Die Praxis zeigt: Selbst scheinbar harmlose Kooperationsmodelle können schnell in diesen Bereich geraten. Falsche Gesundheitszeugnisse: Das Ausstellen unrichtiger Atteste oder Bescheinigungen ist gemäß § 278 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Und schließlich: die falsche Anzeige. Es braucht nicht immer ein tatsächliches Fehlverhalten. Eine Strafanzeige in Deutschland kann von jedermann online gestellt werden – von einem unzufriedenen Patienten, einem Konkurrenten oder einer Person, die schlicht einen Groll hegt. Die Polizei ist verpflichtet, jeder Anzeige nachzugehen. Das bedeutet: Sie können sich als völlig Unschuldiger in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden. Hinweis für die Praxis: Im schlimmsten Fall droht neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch der Widerruf der Approbation. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass bereits ein Abrechnungsbetrug – auch gegenüber Privatpatienten – ausreichen kann, um die Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufs in Frage zu stellen.

2. Die Vorladung als Beschuldigter: Was sie bedeutet – und was Sie jetzt keinesfalls tun sollten

Das Schreiben der Polizei trägt eine wichtige rechtliche Bedeutung: Sie werden als Beschuldigter geladen, nicht als Zeuge. Das ist ein entscheidender Unterschied. Als Beschuldigter stehen Ihnen umfassende Schutzrechte zu – Rechte, die Sie kennen und nutzen sollten. Sie müssen nicht zur Polizei gehen. Eine Vorladung der Polizei ist für einen Beschuldigten – anders als eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft – rechtlich nicht verbindlich. Sie sind nicht verpflichtet zu erscheinen. Sie müssen keine Aussage machen. Das sogenannte Schweigerecht ist ein verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht. Es wurzelt in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und im Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es jedem Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder gar nicht zur Sache auszusagen. Die Polizei ist verpflichtet, Sie zu Beginn jeder Vernehmung auf dieses Recht hinzuweisen. Fehlt diese Belehrung, kann die gesamte Aussage vor Gericht unverwertbar sein. Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Es ist ausdrücklich unzulässig, das Schweigen eines Beschuldigten als belastendes Indiz in die Beweisführung einzubeziehen. Andernfalls würde das Recht zu schweigen in unzulässiger Weise ausgehöhlt. Was Sie dennoch nicht tun sollten: Auch wenn Sie überzeugt sind, unschuldig zu sein und alles erklären zu können – gehen Sie nicht allein zur Polizei. Der häufigste Fehler, den Beschuldigte machen, ist der Versuch, die Situation durch offenherzige Erklärungen zu bereinigen. Das Gegenteil ist oft der Fall. Jede Aussage kann, wenn auch unbeabsichtigt, Ermittlungen in Richtungen lenken, die vorher gar nicht im Fokus standen. Das Gesetz ist eindeutig: Was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.

3. Der Strafverteidiger: Ihr einziger Weg zur Wahrheit im Verfahren

Bevor Sie irgendeinen Schritt unternehmen, bevor Sie die Polizei zurückrufen, bevor Sie einen Kollegen fragen oder die Praxisunterlagen heraussuchen – sprechen Sie mit einem Strafverteidiger. Warum? Weil nur der Strafverteidiger weiß, was wirklich gegen Sie vorliegt. Das Recht auf Akteneinsicht: Nach § 147 Abs. 1 StPO hat der Verteidiger das Recht, in alle Akten Einsicht zu nehmen, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklageerhebung vorgelegt werden müssten. Dieses Recht steht ausschließlich dem Verteidiger zu – nicht dem Beschuldigten selbst. Das bedeutet: Nur durch seinen Anwalt erfährt der Beschuldigte, welche Beweise vorliegen, wer als Zeuge benannt wurde, und wie belastbar der Vorwurf überhaupt ist. Erst verstehen, dann reagieren. Erst wenn Sie – zusammen mit Ihrem Verteidiger – den genauen Inhalt der Ermittlungsakte kennen, können Sie eine fundierte Entscheidung treffen: Schweigen Sie weiterhin? Lassen Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben? Oder räumen Sie bestimmte Sachverhalte ein, weil dies strategisch sinnvoll ist? Diese Abwägung erfordert juristisches Fachwissen und Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und Zahnärzten. Frühzeitiger Schutz. Zudem gilt: Haben Sie bereits einen Verteidiger, wenn die Polizei eine Vernehmung anberaumt, kann Ihr Anwalt auch prüfen, ob eine Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht – statt durch die Polizei – sinnvoller ist und Ihre Rechte besser schützt.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie als Arzt oder Zahnarzt eine polizeiliche Vorladung erhalten, stehen Sie vor einer Situation, die Sie aus Ihrem Berufsalltag nicht kennen. Das Gefühl der Hilflosigkeit ist verständlich – aber Sie sind nicht wehrlos. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst: ✅ Ruhe bewahren – eine Vorladung ist kein Urteil. ✅ Keine Aussage machen – weder mündlich noch schriftlich, ohne rechtlichen Beistand. ✅ Nicht allein zur Polizei gehen – auch nicht, um „alles zu klären". ✅ Unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren – er allein kann Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe einschätzen. ✅ Erst nach Akteneinsicht positionieren – nur wer den Vorwurf kennt, kann sich effektiv dagegen verteidigen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das sich unnötig in die Länge zieht, weil frühzeitig Fehler gemacht wurden, ist eine erhebliche persönliche und berufliche Belastung. Mit der richtigen rechtlichen Begleitung von Beginn an können viele Verfahren frühzeitig beendet oder der Schaden deutlich begrenzt werden. ________________________________________ Sie haben eine Vorladung erhalten oder befürchten, ins Visier der Ermittler zu geraten? Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie vertraulich und ohne Umwege.