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Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – Ein Begriff, der über Ihre finanzielle Existenz entscheiden kann

Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht | PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Wer eine Arztpraxis gründet oder sich mit Kolleginnen und Kollegen zusammenschließt, steht vor einer Entscheidung, die weit mehr ist als eine organisatorische Frage: Welches Praxismodell ist das richtige – und welches betreibe ich tatsächlich? In der Praxis werden zwei zentrale Begriffe erschreckend häufig verwechselt oder durcheinandergebracht: die Praxisgemeinschaft und die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – früher bekannt als Gemeinschaftspraxis. Diese Verwechslung kann im schlimmsten Fall zu ruinösen Honorarrückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) führen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier steht, sondern was tatsächlich gelebt wird.

1. Der Unterschied: Zwei Modelle – zwei völlig verschiedene Rechtswelten

Beide Modelle ermöglichen es Ärzten, gemeinsam Räume, Personal und Infrastruktur zu nutzen – und dadurch Kosten zu teilen. Doch damit enden die Gemeinsamkeiten bereits. Die Praxisgemeinschaft ist ein reines Organisationsmodell zur Kostenteilung. Mehrere Ärzte teilen sich Praxisräume, möglicherweise Fachpersonal und technische Ausstattung – doch medizinisch und wirtschaftlich betreibt jeder Arzt seine eigene, vollständig unabhängige Praxis. Jede Praxis hat ihre eigene Betriebsstättennummer (BSNR) bei der KV, ihre eigene Patientenkartei und rechnet ihre Leistungen getrennt ab. Der Behandlungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dem einzelnen Arzt und seinem Patienten. Ein wichtiges Indiz für eine korrekt geführte Praxisgemeinschaft: Die gemeinsam behandelten Patienten sollten nicht mehr als etwa 20 % des jeweiligen Patientenaufkommens ausmachen. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hingegen ist eine echte Einheit. Die Partner üben ihren ärztlichen Beruf gemeinsam aus: gemeinsame Patienten, gemeinsame Patientenakten, gemeinsames Personal – und vor allem: eine gemeinsame Abrechnungsnummer gegenüber der KV. Das BSG hat dies in seiner Rechtsprechung klar definiert: Die BAG ist durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, gemeinsame Praxisausrichtung, gemeinsame Datenverarbeitung und Abrechnung sowie gemeinsames Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Die BAG tritt der KV wie ein einzelner Vertragsarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Für ihre Gründung und ihren Betrieb ist eine Genehmigung des Zulassungsausschusses nach § 33 Ärzte-ZV zwingend erforderlich.
ergleich zwischen Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hinsichtlich Abrechnung, Patientenakten, Patientenstamm, Haftung und erforderlicher KV-Genehmigung.

2. Die Gefahr der „Scheinpraxis": Wenn Theorie und Praxis auseinanderfallen

Genau hier liegt das gravierendste Risiko: Es kommt nicht darauf an, was bei der KV angemeldet ist oder was im Vertrag steht. Maßgeblich ist das, was tatsächlich praktiziert wird. Das BSG hat in einer wegweisenden Entscheidung (BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R) unmissverständlich klargestellt: „Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis stehen Richtigstellungen aufgrund einer gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen." Mit anderen Worten: Die KV kann sämtliche gezahlten Honorare zurückfordern, auch wenn sie sie jahrelang korrekt ausgezahlt hat. Zwei typische Fallkonstellationen führen immer wieder zu solchen Regressen: Szenario 1 – Die „Schein-BAG": Zwei Ärzte melden bei der KV eine Berufsausübungsgemeinschaft an und rechnen unter einer gemeinsamen BSNR ab – faktisch führen sie aber getrennte Praxen mit getrennten Patienten und getrennten Akten. Es liegen keine echte gemeinsame Berufsausübung und keine gemeinsame wirtschaftliche Einheit vor. Szenario 2 – Die „Schein-Praxisgemeinschaft": Zwei Ärzte sind als Praxisgemeinschaft angemeldet und rechnen getrennt ab – agieren in der Praxis aber wie eine BAG: Patienten werden nach freier Verfügbarkeit dem einen oder anderen Arzt zugeteilt, Akten werden gemeinsam geführt, Termine werden gemeinschaftlich vergeben. Klassische Warnsignale hierfür sind laut Rechtsprechung gemeinsame Akten, beliebige Patientenzuteilung und Abrechnung unter der falschen Arztnummer. Die rechtliche Konsequenz ist in beiden Fällen dieselbe: Die KV ist berechtigt, im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) sämtliche Honorarzahlungen zu überprüfen und rückwirkend zurückzufordern – und zwar jeden einzelnen Partner als Gesamtschuldner. Ein solcher Regress kann sich über Jahre erstrecken und schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

3. Richtig aufstellen: Vertrag, Prüfung und gelebte Praxis im Einklang

Der zuverlässigste Schutz ist denkbar einfach zu benennen, aber in der Praxis anspruchsvoller umzusetzen: Das Praxismodell, das Sie planen, muss auch das sein, das Sie täglich leben. Dies erfordert zweierlei: Erstens: Den richtigen Vertrag. Ein Gesellschaftsvertrag – egal ob für eine Praxisgemeinschaft oder eine BAG – aus dem Internet oder von einer KI ist kein verlässliches Fundament. Er muss individuell auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten sein und die entscheidenden Merkmale des gewählten Modells klar widerspiegeln: Abrechnungsmodus, Patientenzuordnung, Aktenverwaltung, Gewinn- und Kostenteilung sowie Mitwirkungsrechte. Für eine BAG in Form einer GbR gilt beispielsweise nach dem reformierten Personengesellschaftsrecht (MoPeG, in Kraft seit 2024), dass alle Partner persönlich und mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Zweitens: Die konsequente Umsetzung im Alltag. In einer Praxisgemeinschaft bedeutet dies konkret: • Strikt getrennte Patientenakten und Praxissoftwaresysteme – kein gegenseitiger Zugriff ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten. • Keine beliebige Patientenzuteilung – der Patient kommt zu seinem Arzt, nicht zum erstbesten freien Behandler. • Korrekte Abrechnung – Vertretungen sind ordnungsgemäß zu handhaben und dürfen nie unter der Arztnummer des abwesenden Kollegen abgerechnet werden. Wer eine Praxisgemeinschaft zu einer BAG umwandeln möchte – oder umgekehrt –, muss diesen Wechsel nicht nur vertraglich vollziehen, sondern auch dem Zulassungsausschuss korrekt anzeigen bzw. genehmigen lassen. Eine rückwirkende Zusammenführung von Patientenkartei-Daten ist dabei berufsrechtlich unzulässig und aus datenschutzrechtlicher Sicht (DSGVO, § 203 StGB) problematisch.

Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?

Die Begriffe Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft sind keine bloßen Bezeichnungen – sie beschreiben grundlegend verschiedene Rechts- und Abrechnungsrealitäten. Eine Verwechslung oder ein schleichendes Auseinanderfallen von angemeldeter Form und gelebter Praxis kann zur vollständigen Aberkennung und Rückforderung aller erbrachten Honorare führen. Das BSG hat dies wiederholt und unmissverständlich bestätigt. Handeln Sie präventiv: Lassen Sie Ihr Praxismodell von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen – bei der Gründung, aber auch wenn sich Ihre Praxisstrukturen im Laufe der Zeit verändert haben. Und wenn Sie bereits mit einer Plausibilitätsprüfung oder einem Regressverfahren der KV konfrontiert sind, ist rechtlicher Beistand unverzichtbar. Sie haben Fragen zu Ihrer Praxisform, zu laufenden Regressen oder zum Aufsetzen rechtssicherer Verträge? Die PMH Rechtsanwälte steht Ihnen als Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen rund um Praxisgründung, Praxisbetrieb und Krisenmanagement zur Verfügung.