Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft – Ein Begriff, der über Ihre finanzielle Existenz entscheiden kann
Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht | PMH Rechtsanwälte Düsseldorf
Wer eine Arztpraxis gründet oder sich mit Kolleginnen und Kollegen zusammenschließt, steht
vor einer Entscheidung, die weit mehr ist als eine organisatorische Frage: Welches
Praxismodell ist das richtige – und welches betreibe ich tatsächlich? In der Praxis werden
zwei zentrale Begriffe erschreckend häufig verwechselt oder durcheinandergebracht:
die Praxisgemeinschaft und die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – früher bekannt als
Gemeinschaftspraxis. Diese Verwechslung kann im schlimmsten Fall zu ruinösen
Honorarrückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) führen. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Entscheidend ist
nicht, was auf dem Papier steht, sondern was tatsächlich gelebt wird.
1. Der Unterschied: Zwei Modelle – zwei völlig verschiedene Rechtswelten
Beide Modelle ermöglichen es Ärzten, gemeinsam Räume, Personal und Infrastruktur zu
nutzen – und dadurch Kosten zu teilen. Doch damit enden die Gemeinsamkeiten bereits.
Die Praxisgemeinschaft ist ein reines Organisationsmodell zur Kostenteilung. Mehrere Ärzte
teilen sich Praxisräume, möglicherweise Fachpersonal und technische Ausstattung – doch
medizinisch und wirtschaftlich betreibt jeder Arzt seine eigene, vollständig unabhängige
Praxis. Jede Praxis hat ihre eigene Betriebsstättennummer (BSNR) bei der KV, ihre eigene
Patientenkartei und rechnet ihre Leistungen getrennt ab. Der Behandlungsvertrag besteht
ausschließlich zwischen dem einzelnen Arzt und seinem Patienten. Ein wichtiges Indiz für
eine korrekt geführte Praxisgemeinschaft: Die gemeinsam behandelten Patienten sollten nicht
mehr als etwa 20 % des jeweiligen Patientenaufkommens ausmachen.
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hingegen ist eine echte Einheit. Die Partner üben
ihren ärztlichen Beruf gemeinsam aus: gemeinsame Patienten, gemeinsame Patientenakten,
gemeinsames Personal – und vor allem: eine gemeinsame Abrechnungsnummer gegenüber
der KV. Das BSG hat dies in seiner Rechtsprechung klar definiert: Die BAG ist durch die
gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, gemeinsame Praxisausrichtung, gemeinsame
Datenverarbeitung und Abrechnung sowie gemeinsames Personal auf gemeinsame Rechnung
geprägt. Die BAG tritt der KV wie ein einzelner Vertragsarzt als einheitliche
Rechtspersönlichkeit gegenüber. Für ihre Gründung und ihren Betrieb ist eine Genehmigung
des Zulassungsausschusses nach § 33 Ärzte-ZV zwingend erforderlich.
2. Die Gefahr der „Scheinpraxis": Wenn Theorie und Praxis auseinanderfallen
Genau hier liegt das gravierendste Risiko: Es kommt nicht darauf an, was bei der KV
angemeldet ist oder was im Vertrag steht. Maßgeblich ist das, was tatsächlich praktiziert
wird. Das BSG hat in einer wegweisenden Entscheidung (BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R)
unmissverständlich klargestellt: „Weder der Status als Vertragsarzt noch die
statusbegründende Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis stehen Richtigstellungen
aufgrund einer gesetzwidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen." Mit
anderen Worten: Die KV kann sämtliche gezahlten Honorare zurückfordern, auch wenn sie
sie jahrelang korrekt ausgezahlt hat.
Zwei typische Fallkonstellationen führen immer wieder zu solchen Regressen:
Szenario 1 – Die „Schein-BAG": Zwei Ärzte melden bei der KV eine
Berufsausübungsgemeinschaft an und rechnen unter einer gemeinsamen BSNR ab – faktisch
führen sie aber getrennte Praxen mit getrennten Patienten und getrennten Akten. Es liegen
keine echte gemeinsame Berufsausübung und keine gemeinsame wirtschaftliche Einheit vor.
Szenario 2 – Die „Schein-Praxisgemeinschaft": Zwei Ärzte sind als Praxisgemeinschaft
angemeldet und rechnen getrennt ab – agieren in der Praxis aber wie eine BAG: Patienten
werden nach freier Verfügbarkeit dem einen oder anderen Arzt zugeteilt, Akten werden
gemeinsam geführt, Termine werden gemeinschaftlich vergeben. Klassische Warnsignale
hierfür sind laut Rechtsprechung gemeinsame Akten, beliebige Patientenzuteilung und
Abrechnung unter der falschen Arztnummer.
Die rechtliche Konsequenz ist in beiden Fällen dieselbe: Die KV ist berechtigt, im Rahmen
der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) sämtliche Honorarzahlungen zu
überprüfen und rückwirkend zurückzufordern – und zwar jeden einzelnen Partner als
Gesamtschuldner. Ein solcher Regress kann sich über Jahre erstrecken und schnell
existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
3. Richtig aufstellen: Vertrag, Prüfung und gelebte Praxis im Einklang
Der zuverlässigste Schutz ist denkbar einfach zu benennen, aber in der Praxis anspruchsvoller
umzusetzen: Das Praxismodell, das Sie planen, muss auch das sein, das Sie täglich
leben. Dies erfordert zweierlei:
Erstens: Den richtigen Vertrag. Ein Gesellschaftsvertrag – egal ob für eine
Praxisgemeinschaft oder eine BAG – aus dem Internet oder von einer KI ist kein verlässliches
Fundament. Er muss individuell auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten sein und die
entscheidenden Merkmale des gewählten Modells klar widerspiegeln: Abrechnungsmodus,
Patientenzuordnung, Aktenverwaltung, Gewinn- und Kostenteilung sowie Mitwirkungsrechte.
Für eine BAG in Form einer GbR gilt beispielsweise nach dem reformierten
Personengesellschaftsrecht (MoPeG, in Kraft seit 2024), dass alle Partner persönlich und mit
ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Zweitens: Die konsequente Umsetzung im Alltag. In einer Praxisgemeinschaft bedeutet
dies konkret:
• Strikt getrennte Patientenakten und Praxissoftwaresysteme – kein gegenseitiger
Zugriff ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten.
• Keine beliebige Patientenzuteilung – der Patient kommt zu seinem Arzt, nicht zum
erstbesten freien Behandler.
• Korrekte Abrechnung – Vertretungen sind ordnungsgemäß zu handhaben und dürfen
nie unter der Arztnummer des abwesenden Kollegen abgerechnet werden.
Wer eine Praxisgemeinschaft zu einer BAG umwandeln möchte – oder umgekehrt –, muss
diesen Wechsel nicht nur vertraglich vollziehen, sondern auch dem Zulassungsausschuss
korrekt anzeigen bzw. genehmigen lassen. Eine rückwirkende Zusammenführung von
Patientenkartei-Daten ist dabei berufsrechtlich unzulässig und aus datenschutzrechtlicher
Sicht (DSGVO, § 203 StGB) problematisch.
Zusammenfassung: Was bedeutet das für Sie?
Die Begriffe Praxisgemeinschaft und Berufsausübungsgemeinschaft sind keine bloßen
Bezeichnungen – sie beschreiben grundlegend verschiedene Rechts- und
Abrechnungsrealitäten. Eine Verwechslung oder ein schleichendes Auseinanderfallen von
angemeldeter Form und gelebter Praxis kann zur vollständigen Aberkennung und
Rückforderung aller erbrachten Honorare führen. Das BSG hat dies wiederholt und
unmissverständlich bestätigt.
Handeln Sie präventiv: Lassen Sie Ihr Praxismodell von einem auf Medizinrecht
spezialisierten Anwalt prüfen – bei der Gründung, aber auch wenn sich Ihre Praxisstrukturen
im Laufe der Zeit verändert haben. Und wenn Sie bereits mit einer Plausibilitätsprüfung oder
einem Regressverfahren der KV konfrontiert sind, ist rechtlicher Beistand unverzichtbar.
Sie haben Fragen zu Ihrer Praxisform, zu laufenden Regressen oder zum Aufsetzen
rechtssicherer Verträge? Die PMH Rechtsanwälte steht Ihnen als Ansprechpartner für alle
rechtlichen Fragen rund um Praxisgründung, Praxisbetrieb und Krisenmanagement zur
Verfügung.