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Praxisgründung, Übernahme oder Gemeinschaft Welches Modell passt zu Ihnen? Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Überblick

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Der Weg in die ärztliche oder zahnärztliche Selbstständigkeit ist einer der bedeutendsten Schritte im Berufsleben. Die Frage, welches Praxismodell das richtige ist, hat dabei nicht nur eine unternehmerische, sondern vor allem eine rechtliche Dimension – und die regulatorischen Rahmenbedingungen haben sich zuletzt erheblich verändert. In diesem Beitrag stellen wir die drei zentralen Modelle – Praxisübernahme, Neugründung und Berufsausübungsgemeinschaft – vor und beleuchten die wichtigsten aktuellen rechtlichen Entwicklungen, die Sie kennen sollten.

1. Die Praxisübernahme: Sicherheit mit juristischen Fallstricken

Die Übernahme einer bestehenden Praxis bietet auf den ersten Blick komfortable Startbedingungen: ein gewachsener Patientenstamm, eingerichtete Räume, ein eingespieltes Team. Doch rechtlich betrachtet handelt es sich um eine komplexe Unternehmenstransaktion, bei der erhebliche Haftungsrisiken lauern. Das Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss Bei gesetzlich zugelassenen Praxen (Kassenzulassung) entscheidet nicht allein der Abgebende, wer die Nachfolge antritt – das letzte Wort hat der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV bzw. KZV). Zahnärztliche Einzelpraxen in ungesperrten Planungsbereichen lassen sich zwar vergleichsweise einfacher und schneller übertragen , dennoch sollte man mindestens neun Monate bis zum Übergabestichtag einplanen – und der Übergabestichtag sollte stets auf den letzten Tag eines Quartals fallen. Due Diligence und Datenschutz Vor dem Kauf ist eine sorgfältige Prüfung der Praxisunterlagen unerlässlich. Alle relevanten Dokumente sind hochsensible Betriebsgeheimnisse und sollten nur gegen eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) herausgegeben werden. Idealerweise werden sämtliche Unterlagen in einem passwortgeschützten Datenraum zur Verfügung gestellt. Daneben spielt der Datenschutz bei der Patientenübergabe eine zunehmend wichtige Rolle: Patientendaten dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage auf den Erwerber übergehen. Steuerliche Gestaltung Die Praxisveräußerung ist steuerlich durch einen variablen Freibetrag und einen geminderten Einkommenssteuersatz privilegiert – diese Vorteile sind jedoch einmalig und an strenge Voraussetzungen geknüpft (u. a. Vollendung des 55. Lebensjahres). Sie können nachträglich wegfallen, wenn der Veräußerer in bestimmtem Umfang weiter beruflich tätig bleibt. Eine enge Abstimmung mit einem spezialisierten Steuerberater ist daher zwingend erforderlich.

2. Die Praxisneugründung: Maximale Freiheit mit rechtlich bedachter Finanzierung

Wer seine Praxis von Grund auf nach eigenen Vorstellungen aufbauen möchte, wählt den Weg der Neugründung. Dieses „Pioniermodell" bietet größtmögliche unternehmerische Gestaltungsfreiheit – erfordert aber auch den vollständigen Aufbau aller Strukturen sowie eine solide Finanzierungsplanung. Aktuelle Entwicklungen beim Praxisdarlehen (Stand 2026) Die Investitionssummen für Arzt- und Zahnarztpraxen liegen heute je nach Standort und Konzept oft zwischen 200.000 € und 500.000 € und mehr. Bei der Finanzierung gelten Gründungskredite rechtlich als Unternehmergeschäfte im Sinne von § 14 BGB – das bedeutet: Die besonderen Verbraucherschutzregelungen (gesetzliches Widerrufsrecht, strenge Informationspflichten) greifen nicht. Ihre Rechte ergeben sich ausschließlich aus dem konkreten Vertrag und dem allgemeinen Zivilrecht. Diesen Umstand nutzen Banken mitunter zu ihrem Vorteil: Sie verwenden weiterhin überwiegend eigene Vertragsformulare, die rechtlich nur begrenzt verhandelt werden können. Umso wichtiger ist es, vor Vertragsunterzeichnung eine fachanwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen. Konkret sollten Sie auf Folgendes achten: • Tilgungsmodalitäten und Sondertilgungsrechte – ermöglichen sie Ihnen flexible Rückzahlung? • Zinsbindung – bei festem Zinssatz können Sie das Darlehen nach 10 Jahren gemäß § 489 BGB mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, ein Recht, das in der Bankberatung oft nicht erwähnt wird. • Sicherheiten – Banken verlangen häufig Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung, Abtretung von Honorarforderungen sowie Bürgschaften. Pauschale Bürgschaften des Ehepartners sind nach aktueller Rechtsprechung nur selten hinzunehmen; eine sog. Überbesicherung ist unzulässig.

3. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): Neue rechtliche Rahmenbedingungen seit 2024

Wer die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilen und gemeinsam mit einem Kollegen oder einer Kollegin wirtschaften möchte, wählt das Modell der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – die frühere „Gemeinschaftspraxis". Dieses Modell ist aktuell gleich von zwei bedeutenden rechtlichen Entwicklungen betroffen. Das MoPeG: Reform des Personengesellschaftsrechts seit 1. Januar 2024 Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und hat das Gesellschaftsrecht in Deutschland grundlegend reformiert. Für Ärzte und Zahnärzte, die ihre BAG als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben, sind folgende Neuerungen besonders relevant: • Gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR: Die GbR kann nun offiziell als eigenständige Rechtspersönlichkeit Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Dies verändert die Haftungsstruktur und die Art, wie die BAG nach außen auftritt. • Neues Gesellschaftsregister (eGbR): GbRs können sich in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen und firmieren dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Dies schafft mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. • Abschaffung des Gesamthandsprinzips: Das bisherige Gesamthandsprinzip wird durch das MoPeG zivilrechtlich abgeschafft – steuerlich bleibt die transparente Besteuerung der einzelnen Gesellschafter jedoch unverändert bestehen. Konsequenz für bestehende BAG-Verträge: Viele Gesellschaftsverträge, die vor dem 1. Januar 2024 geschlossen wurden, entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Eine Überprüfung und Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge ist daher dringend zu empfehlen. BSG-Rechtsprechung: Wer ist wirklich selbstständig? Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) erneut klargestellt: Ein Arzt oder Zahnarzt, der zwar formell Gesellschafter einer BAG oder eines MVZ ist, aber weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter tatsächlichen Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann, wird nicht als freiberuflicher Vertragsarzt, sondern als Angestellter eingestuft. Das hat weitreichende Folgen: Eine notwendige Anstellungsgenehmigung wird in diesen Konstellationen nicht erteilt, die Abrechnung kann gefährdet werden. Entscheidend ist, dass der Gesellschaftsvertrag sicherstellt, dass jeder Gesellschafter echten Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen der Praxis hat – bloße Kapitalbeteiligung ohne Mitspracherecht genügt nicht.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung für ein Praxismodell ist nicht nur eine Frage des persönlichen Typs – sie ist vor allem eine Rechtsentscheidung mit langfristiger Wirkung. Ob Praxisübernahme mit komplexem Zulassungsverfahren, Neugründung mit unternehmerischen Kreditrisiken oder BAG mit neu gestalteten Gesellschaftsstrukturen nach dem MoPeG: In allen drei Modellen lauern Fallstricke, die frühzeitig erkannt und vermieden werden sollten. Unsere Empfehlung: Suchen Sie vor jeder Entscheidung das Gespräch mit einem Fachanwalt für Medizinrecht. Nur eine auf Ihre individuelle Situation zugeschnittene rechtliche Beratung schützt Sie vor kostspieligen Fehlern – und legt den Grundstein für eine erfolgreiche Praxis. ________________________________________ Haben Sie Fragen zu Ihrer Praxisgründung oder -übernahme? Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Düsseldorf. Wir begleiten Sie in allen Phasen Ihres Praxislebens.