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Praxis verkaufen, Zulassung behalten? Was Ärzte beim Praxisverkauf über den Vertragsarztsitz wissen müssen

Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Praxisabgabe und Praxisübernahme: rechtliche Orientierung für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
Wer seine Arztpraxis verkaufen möchte, geht häufig davon aus, dass mit dem Praxisverkauf auch der Vertragsarztsitz automatisch auf den Käufer übergeht. Diese Annahme ist rechtlich falsch – und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die gesamte Praxisübergabe scheitert. Der folgende Beitrag erklärt, warum Arztpraxis und Vertragsarztsitz zwei grundlegend verschiedene Rechtspositionen sind und was das für die Gestaltung eines Praxisübergabevertrags konkret bedeutet.

Zwei rechtliche Welten: Privatrecht und öffentliches Recht

Die Arztpraxis als solche – also das Inventar, die Patientenkartei, der Mietvertrag, das Personal und der sogenannte Goodwill – ist ein zivilrechtlicher Vermögensgegenstand. Sie kann wie ein Unternehmen gekauft, verkauft und übertragen werden. Der Kaufvertrag richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für die Übernahme einzelner Bestandteile gelten dabei jeweils eigene Anforderungen: etwa beim Eintritt in Mietverträge, bei der Übernahme von Arbeitsverhältnissen oder beim datenschutzkonformen Umgang mit Patientendaten. Etwas grundlegend anderes gilt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung – also den sogenannten Vertragsarztsitz. Diese Zulassung ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung, die durch die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen erteilt wird. Sie ist höchstpersönlich, an den jeweiligen Arzt gebunden und daher weder übertragbar noch veräußerbar. Ein direkter Verkauf des Vertragsarztsitzes ist rechtlich ausgeschlossen und wäre nichtig. Das LAG Hamm hat diese Unterscheidung bereits prägnant herausgestellt: Die öffentlich-rechtliche Zulassung kann nicht übertragen werden, die Arztpraxis als Vermögensgegenstand hingegen schon (LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2000, 16 Sa 553/00). Ebenso verlangt das LSG Berlin-Brandenburg eine strikte Trennung zwischen dem Verkauf der Praxis an den Nachfolger und der diesem öffentlich-rechtlich zu erteilenden Zulassung (Urteil vom 03.12.2008, L 7 KA 65/08). Für den abgebenden Arzt bedeutet das: Er kann seine Praxis im Sinne ihrer materiellen und immateriellen Werte verkaufen. Die Zulassung bleibt jedoch zunächst bei ihm, bis das öffentlich-rechtliche Nachbesetzungsverfahren abgeschlossen ist.

Das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V – Pflicht und Schutz zugleich

In einem gesperrten Planungsbereich – und das betrifft in Deutschland die meisten Fachgebiete und Regionen – kann ein Arzt seine Praxis wirtschaftlich regelmäßig nur dann verwerten, wenn das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird. Es läuft typischerweise in mehreren Schritten ab: 1. Der ausscheidende Arzt oder seine Erben beantragen bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz aus. 3. Der Zulassungsausschuss wählt aus den eingegangenen Bewerbungen nach pflichtgemäßem Ermessen einen Nachfolger aus. 4. Der ausgewählte Bewerber erhält eine neue, eigene Zulassung. Entscheidend ist: Der Zulassungsausschuss entscheidet nur über die Zulassung – nicht über die Praxis. Der ausgewählte Arzt wird nicht automatisch Inhaber der Praxis. Dafür bedarf es eines separaten privatrechtlichen Praxisübernahmevertrags (SG Marburg, Urteil vom 23.12.2015, S 12 KA 815/15 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2020, L 11 KA 46/19). Das Nachbesetzungsverfahren dient zugleich dem Eigentumsschutz des abgebenden Arztes. Ohne diese gesetzliche Regelung wäre eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis in gesperrten Gebieten praktisch kaum möglich: Kein potenzieller Käufer würde eine Praxis ohne die Aussicht auf eine eigene Zulassung erwerben (LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2008, L 12 KA 443/07; LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2009, L 4 KA 38/08). Lehnt der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen ab, ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V verpflichtet, dem ausscheidenden Arzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu zahlen. Auch in diesem Ausnahmefall bleibt der wirtschaftliche Wert der Praxis damit geschützt.

Was darf der Kaufpreis enthalten – und was nicht?

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Viele abgebende Ärzte glauben, sie könnten für den Vertragsarztsitz als solchen einen eigenen Kaufpreisanteil verlangen. Das ist rechtlich unzulässig. Gemäß § 103 Abs. 4 Satz 9 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Arztes nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Ein gesondertes Entgelt für die Zulassung oder den Vertragsarztsitz ist nicht vorgesehen. Diese Begrenzung soll verhindern, dass Zulassungsbeschränkungen zu einem künstlich überhöhten Preis für Kassenpraxen führen. Der BFH hat klargestellt: Orientiert sich der Kaufpreis am Verkehrswert der Praxis, ist der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung darin untrennbar enthalten. Es ist nicht möglich, daneben noch ein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ zu bewerten oder separat zu berechnen (BFH, Urteil vom 09.08.2011, VIII R 13/08). Der Vertragsarztsitz hat im Gegensatz zur Praxis keinen eigenen Vermögenswert; er ist höchstpersönlich und kann weder übertragen noch gepfändet werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008, 2 K 2649/07). Allerdings gibt es Ausnahmefälle: Zahlt ein Arzt ein gesondertes Entgelt ausschließlich für den wirtschaftlichen Vorteil der Zulassung, ohne gleichzeitig die Praxis zu übernehmen – etwa weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will –, kann die Zulassung ausnahmsweise Gegenstand eines eigenständigen Veräußerungsvorgangs und damit eines abschreibungsfähigen immateriellen Wirtschaftsguts werden (BFH, VIII R 13/08; BFH, Urteil vom 21.02.2017, VIII R 56/14). Diese Konstellationen sind in der Praxis selten und bedürfen einer besonders sorgfältigen rechtlichen, steuerlichen und zulassungsrechtlichen Gestaltung.

Praxisnachfolge und Praxisverkauf müssen aufeinander abgestimmt sein

Aus der beschriebenen Trennung ergibt sich eine wichtige praktische Konsequenz: Praxisübernahmevertrag und Nachbesetzungsverfahren sind voneinander unabhängige Vorgänge – müssen aber inhaltlich und zeitlich eng aufeinander abgestimmt sein. Der Praxisübernahmevertrag sollte in der Regel unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass der Erwerber die Nachfolgezulassung im Nachbesetzungsverfahren tatsächlich erhält. Die aufschiebende Bedingung bedeutet: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Zulassung erteilt ist. Kommt es zu keiner Praxisübergabe, kann der zugelassene Bewerber von der Zulassung keinen Gebrauch machen; die Zulassung gilt dann als erledigt (SG Marburg, Beschluss vom 07.06.2018, S 12 KA 148/18 ER). Umgekehrt gilt: Lehnen der abgebende Arzt oder seine Erben einen Vertragsabschluss zum Verkehrswert ab, verlieren sie grundsätzlich das Recht, das Nachbesetzungsverfahren zu wiederholen (SG Marburg, Beschluss vom 25.11.2011, S 12 KA 795/11 ER). Der Gesetzgeber will verhindern, dass das Verfahren für praxisfremde Interessen instrumentalisiert wird. Darüber hinaus besteht nach OLG Hamm das Risiko, dass bei zu langer Verzögerung kein fortführungsfähiges Praxissubstrat mehr vorhanden ist. Dann kann ein Nachbesetzungsverfahren mangels zu übergebender Praxis ausscheiden (Urteil vom 08.01.2026, 2 U 54/24). Gerade in streitigen Verfahren sollte der Vertrag daher klare Stichtagsregelungen, Mitwirkungspflichten und eine angemessene Risikoverteilung enthalten.

Was bedeutet das für Sie konkret?

Wer eine Vertragsarztpraxis verkauft oder erwerben möchte, muss zwei Verfahrensebenen gleichzeitig im Blick behalten: den privatrechtlichen Praxiskaufvertrag und das öffentlich-rechtliche Nachbesetzungsverfahren. Beide sind voneinander unabhängig, bedingen sich aber wirtschaftlich. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung – mit aufschiebender Bedingung, klar definierten Übergabezeitpunkten und einer fairen Risikoverteilung – ist unverzichtbar, um den Praxiswert zu sichern und die Transaktion zum Erfolg zu führen. Haben Sie Fragen zur Praxisabgabe oder Praxisübernahme? Wir begleiten Sie rechtssicher durch beide Verfahren – vom ersten Beratungsgespräch bis zur vollständigen Übergabe.