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Privatärztliche und privatzahnärztliche Honorarforderungen: Wann verjähren sie – und wann können Sie noch abrechnen?

Steffen Eckhard
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
Eine Frage, die in vielen Praxen regelmäßig für Unsicherheit sorgt: Wie lange nach der Behandlung kann ich meine Leistungen noch in Rechnung stellen und – falls nötig – auch gerichtlich durchsetzen? Personalengpässe, administrative Rückstände, ausstehende Vereinbarungen mit Patienten oder schlicht liegengebliebene Unterlagen: Es gibt viele Gründe, warum eine Rechnung nicht sofort nach der Behandlung erteilt wird. Das Ergebnis – und das überrascht viele Praxisinhaber – ist eine Sonderregel, die von der allgemeinen Verjährungslogik grundlegend abweicht und für Ihre Liquidität von erheblicher Bedeutung ist.

1. Die allgemeine Verjährung und warum sie für Sie nicht einfach gilt

Im deutschen Zivilrecht gilt als Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . Ein Behandlungsfehleranspruch, bei dem der Patient am 20. Mai 2022 Kenntnis erlangt, würde also mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren. Diese Standardregel gilt grundsätzlich auch für ärztliche Honoraransprüche – sie verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren . Aber hier beginnt die Besonderheit: Die Dreijahresfrist läuft erst ab Fälligkeit des Anspruchs. Und Fälligkeit setzt bei Honorarforderungen nach GOÄ und GOZ eine besondere Voraussetzung voraus.

2. Der entscheidende Mechanismus: Rechnungslegung als Fälligkeitsvoraussetzung

Die zentrale Vorschrift für die Vergütung ärztlicher Leistungen ist § 12 Abs. 1 GOÄ – für zahnärztliche Leistungen gilt die inhaltlich parallele Regelung des § 10 Abs. 1 GOZ. Beide Vorschriften normieren, dass der Honoraranspruch erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine ordnungsgemäße Rechnung zugegangen ist. Das klingt nach einer technischen Feinheit, hat aber massive praktische Konsequenzen: Da Fälligkeit die Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist, beginnt die Verjährungsfrist bei ärztlichen und zahnärztlichen Honorarforderungen erst in dem Moment zu laufen, in dem die Rechnung dem Patienten zugegangen ist. Wird keine Rechnung erteilt, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Die Forderung wird – wie die Rechtsprechung es formuliert – „praktisch unverjährbar“. Das ist keine akademische Feststellung, sondern bares Geld wert: Leistungen, die vor drei, fünf oder auch mehr Jahren erbracht wurden und für die noch keine Rechnung gestellt wurde, sind grundsätzlich noch abrechnungsfähig – solange nichts anderes eingetreten ist, was der Geltendmachung entgegensteht.

3. Was muss die Rechnung enthalten, damit die Fälligkeit eintritt?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Dezember 2006 (Az.: III ZR 117/06) die Anforderungen an die fälligkeitstaugende Rechnung präzisiert. Entscheidend ist, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt – sie muss also insbesondere • die einzelnen berechneten Leistungen bezeichnen, • diese einer bestimmten Gebührennummer zuordnen, • den jeweiligen Betrag und Steigerungssatz ausweisen. Ob die Rechnung darüber hinaus auch materiell korrekt ist – ob also der in Anspruch genommene Gebührentatbestand tatsächlich berechtigt ist –, spielt für den Eintritt der Fälligkeit keine Rolle. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass keine Veranlassung besteht, die Durchsetzung einer Forderung im Rechtsweg mit der Überlegung zu verzögern, der Arzt müsse zur Herbeiführung der Fälligkeit die Berechtigung des Gebührentatbestands vorab überprüfen. Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sobald Sie eine formal ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ stellen, wird die Forderung fällig – und die Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

4. Die Grenze: Das Rechtsinstitut der Verwirkung

Das Recht, eine Rechnung ohne formale zeitliche Schranke stellen zu können, ist mächtig. Aber es hat eine wichtige Grenze. Denn gerade weil der Arzt den Verjährungsbeginn durch die Wahl des Rechnungsstellungszeitpunkts selbst in der Hand hält, hat die Rechtsprechung ein Korrektiv entwickelt: die Verwirkung gemäß § 242 BGB. Was ist Verwirkung? Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden darf, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat und der Verpflichtete aufgrund dieses Verhaltens berechtigterweise darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Sie ist kein gesetzlich geregelter Tatbestand, sondern ein richterrechtliches Rechtsprinzip, das auf dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruht. Die zwei Voraussetzungen: Zeitmoment und Umstandsmoment Die Rechtsprechung verlangt für eine Verwirkung das Vorliegen von zwei kumulativen Elementen: 1. Das Zeitmoment: Es muss ein erheblicher Zeitraum seit der Entstehung des Anspruchs vergangen sein. Die Gerichte orientieren sich dabei an der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren: Wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung hätte gestellt werden können, drei Jahre verstrichen sind, ohne dass eine Abrechnung erfolgte, kommt Verwirkung in Betracht. 2. Das Umstandsmoment: Allein der Zeitablauf reicht nicht. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die beim Patienten das schutzwürdige Vertrauen begründet haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. In Betracht kommen etwa: • Eine aktive Mitteilung des Arztes, keine Rechnung stellen zu wollen • Verhalten, das dem Patienten signalisiert hat, die Forderung sei aufgegeben • Besondere Begleitumstände, die das Zuwarten als treuwidrig erscheinen lassen Das OLG Nürnberg hat in einem instruktiven Beschluss (Az.: 5 W 2508/07) einen Fall entschieden, in dem ein Arzt fast vier Jahre mit der Rechnungsstellung zugewartet und anschließend weitere fast drei Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung gewartet hatte – das Gericht bejahte die Verwirkung und bestätigte die Versagung von Prozesskostenhilfe. Was bedeutet das in der Praxis? Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das Institut der Verwirkung den Arzt nicht zu einer sofortigen Abrechnung zwingt, wohl aber zu einer „einigermaßen zeitnahen Abrechnung" anhält, wie sie bei ordnungsgemäßem Praxisbetrieb ohnehin üblich ist. Abweichungen aus konkreten sachlichen Gründen – Personalengpass, laufende Behandlung, Vereinbarung mit dem Patienten – bleiben möglich.

5. Überblick: Das Zusammenspiel der Regeln

Situation
Rechnung noch nicht gestellt
Rechnung formal korrekt, aber materiell angreifbar
Rechnungsstellung nach >3 Jahren ohne sachlichen Grund
Arzt hat aktiv signalisiert, keine Rechnung zu stellen
Sachlicher Grund für verzögerte Abrechnung liegt vor
Rechtliche Folge
Verjährung beginnt nicht zu laufen
Fälligkeit trotzdem eingetreten
Verwirkung möglich
Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt
Verwirkung in der Regel nicht eingetreten

6. Was tun, wenn der Patient trotzdem nicht zahlt?

Sobald die Rechnung gestellt ist und der Patient die Zahlung verweigert – sei es mit dem pauschalen Hinweis, die Forderung sei verjährt, sei es mit inhaltlichen Einwänden zur Behandlung oder Abrechnung –, ist das weitere Vorgehen standardisiert: Gerichtliches Mahnverfahren: Gegen einen zahlungsunwilligen Patienten kann Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht gestellt werden. Das Mahnverfahren ist ein kostengünstiges, schriftliches Verfahren und eignet sich besonders für unbestrittene oder klar belegbare Forderungen. Häufige Einwände: In der Praxis begegnen folgende Argumente von Patientenseite: • Die Forderung sei verjährt – dem ist entgegenzuhalten, dass Verjährung mangels Rechnungslegung nicht eingetreten ist • Die Aufklärung sei nicht ordnungsgemäß gewesen – das ist ein ernster Einwand, der im Einzelfall geprüft werden muss • Die Leistung sei unbrauchbar – das ist im Bereich ärztlicher Leistungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen Ein wichtiger Grundsatz: Da der Behandlungsvertrag als Dienstvertrag qualifiziert wird (§§ 611 ff., 630a BGB), schuldet der Arzt grundsätzlich keine Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern lediglich die sorgfältige Leistungserbringung. Ist diese erfolgt, besteht der Vergütungsanspruch – unabhängig vom Behandlungsergebnis.

Was bedeutet das für Sie?

Zusammengefasst gilt für privatärztliche und privatzahnärztliche Honorarforderungen: ✅ Ohne Rechnungsstellung keine Verjährung – die dreijährige Frist nach § 195 BGB beginnt erst mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung beim Patienten. ✅ Die Rechnung muss formal korrekt sein (§ 12 Abs. 2-4 GOÄ / § 10 GOZ) – auf die materielle Richtigkeit kommt es für den Fälligkeitseintritt nicht an. ✅ „Altfälle" können noch abgerechnet werden – Leistungen, die schon länger zurückliegen und noch nicht fakturiert wurden, sind grundsätzlich noch in Rechnung stellbar. ✅ Verwirkung als Grenze – wenn seit der möglichen Rechnungsstellung drei Jahre oder mehr vergangen sind und besondere Umstände hinzutreten, die dem Patienten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet haben, kann die Forderung verwirkt sein. ✅ Keine Verwirkung bei sachlichem Grund – wenn ein konkreter Anlass für die verzögerte Abrechnung vorlag, ist Verwirkung in der Regel nicht anzunehmen. ✅ Jetzt handeln: Schauen Sie Ihre Patientenakten durch, identifizieren Sie offene Forderungen – und stellen Sie die Rechnungen. Je länger Sie warten, desto näher rückt die Grenze zur möglichen Verwirkung. Denken Sie daran: Jede nicht gestellte Rechnung ist potenziell verlorenes Honorar – und das schlimmste Szenario ist nicht der zahlungsunwillige Patient, sondern die nicht gestellte Rechnung, die dem Patienten gar keine Gelegenheit zur Zahlung gibt. ________________________________________ Sie haben offene Forderungen, sind sich bei einzelnen Positionen unsicher oder der Patient erhebt Einwände, die Sie nicht einschätzen können? Wir kennen die typischen Einwände und begleiten Sie durch das Verfahren – von der Mahnbescheidstellung bis zum Prozess. Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch.