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Telezahnmedizin rechtssicher nutzen: Was Zahnärztinnen und Zahnärzte beim Videokonsult, der Abrechnung und der Haftung wissen müssen

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Videosprechstunde, digitale Befundbesprechung, Verlaufskontrolle per Messenger – Telemedizin ist in der Zahnmedizin längst keine Randerscheinung mehr. Immer mehr Praxen bieten ihren Patientinnen und Patienten ergänzende Fernkontakte an, um Wege zu sparen, die Erreichbarkeit zu verbessern und Behandlungsverläufe flexibel zu begleiten. Doch was berufsrechtlich, abrechnungstechnisch und haftungsrechtlich gilt, ist vielen Praxen noch nicht vollständig bekannt – und genau das kann teuer werden. Dieser Beitrag zeigt, welche Spielregeln die Telezahnmedizin hat und wie Sie sie verantwortungsvoll in Ihren Praxisalltag integrieren.

1. Was ist berufsrechtlich zulässig – und wo beginnt die Grauzone?

Der rechtliche Rahmen für Fernbehandlungen ergibt sich in erster Linie aus dem Berufsrecht der Zahnärztekammern, das auf Grundlage der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-ZÄ) ausgestaltet ist. Seit der Liberalisierung des Fernbehandlungsverbots in der ärztlichen Musterberufsordnung im Jahr 2018 ist auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte anerkannt, dass Fernbehandlung im Einzelfall verantwortbar sein kann – wenn die konkrete Situation dies zulässt. Grundsätzlich erlaubt sind danach: - Befundbesprechungen im Anschluss an eine vorangegangene Untersuchung - Zweitmeinungen auf Grundlage übermittelter Röntgenbilder oder Fotos - Verlaufskontrollen bei bekannten Patientinnen und Patienten - Ergänzende Beratungen per Video, Telefon oder gesichertem Messenger Kritisch und in der Regel unzulässig sind hingegen: - Erstdiagnosen ohne jede körperliche Untersuchung - Therapieentscheidungen bei chirurgischen oder komplexen Behandlungen - Fernbehandlung bei Schmerzpatienten, bei denen eine Untersuchung unerlässlich ist Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH: Mit Urteil vom 09.12.2021 (Az. I ZR 146/20) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Werbung für ausschließliche Fernbehandlung gegen § 9 HWG verstößt, sofern für die beworbene Indikation keine anerkannten fachlichen Standards für die Fernbehandlung bestehen. Für die Praxis bedeutet das: Wer Telemedizin anbietet, darf dies bewerben – aber niemals als vollwertigen Ersatz für eine persönliche Untersuchung darstellen. Merksatz: Im Zweifel gilt: Persönlicher Termin vor Fernkontakt. Die berufsrechtliche Verantwortung, zu beurteilen ob eine Fernbehandlung im Einzelfall vertretbar ist, liegt immer bei der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt.

2. Abrechnung, Aufklärung und Dokumentation: Drei Pflichten, die zusammengehören

Abrechnung Abrechnungsrechtlich gilt ein klarer Grundsatz: Nur Leistungen, die tatsächlich per Fernkontakt fachgerecht erbracht werden können und für die eine Grundlage in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder in den GKV-Regelungen (BEMA) existiert, sind abrechenbar. Die GOZ bindet Zahnärzte an Einzelleistungsvergütung auf Basis tatsächlicher Untersuchung und Befunderhebung – pauschale Fernbehandlungsangebote ohne Untersuchungsgrundlage sind mit dem Gebührenrecht unvereinbar, wie das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Kontext ausdrücklich bestätigt hat. Aufklärung Bevor eine telemedizinische Leistung erbracht wird, muss der Patient informiert sein – und zwar über: - die telemedizinische Form der Beratung und ihre technischen Rahmenbedingungen, - die Einschränkungen im Vergleich zur Präsenzbehandlung, - vorhandene Alternativen (insbesondere die Möglichkeit eines persönlichen Termins). Diese Aufklärung ist nicht nur eine rechtliche Pflicht aus dem Patientenrechtegesetz (§ 630e BGB), sondern auch eine ethische: Patientinnen und Patienten müssen eine informierte Entscheidung treffen können. Dokumentation Die Einwilligung in die Fernbehandlung muss dokumentiert werden. In der Patientenakte sind darüber hinaus festzuhalten: - das verwendete Kommunikationsmedium (Video, Telefon, Messenger) - Zeitpunkt und Dauer des Kontakts - Inhalte der Beratung und gegebene Empfehlungen - übermittelte Dateien (z. B. Fotos, Röntgenbilder) - besondere Hinweise an den Patienten Ohne diese Dokumentation fehlen im Streit- oder Schadensfall die entscheidenden Nachweise. Die allgemeinen Aufbewahrungspflichten für Patientenakten (mindestens zehn Jahre) gelten selbstverständlich auch für telemedizinische Kontakte.

3. Haftungsrisiken und Best-Practice-Abläufe: So reduzieren Sie Ihr Risiko

Telemedizin erhöht das Risiko von Fehlbeurteilungen – nicht weil die Zahnärztin oder der Zahnarzt schlechter arbeitet, sondern weil die verfügbare Informationsbasis strukturell eingeschränkt ist: kein Tasten, kein direktes Sehen, keine Geruchswahrnehmung, keine Bildgebung in Echtzeit. Dieser strukturelle Nachteil ist die zentrale haftungsrechtliche Herausforderung. Rechtlich relevant ist: Kommt es zu einem Behandlungsschaden, muss der Behandler nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat – also insbesondere, dass die Entscheidung für eine Fernbehandlung im konkreten Einzelfall vertretbar war und alle gebotenen Informationen berücksichtigt wurden. Fehlt dieser Nachweis, drohen Haftungsansprüche wegen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlern. Bewährte Abläufe für die rechtssichere Telesprechstunde:
Wer diese Abläufe standardisiert und konsequent umsetzt, schützt nicht nur seine Patientinnen und Patienten – sondern auch sich selbst.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Telezahnmedizin bietet echte Chancen: mehr Flexibilität, bessere Erreichbarkeit und kürzere Wege für Ihre Patientinnen und Patienten. Die rechtlichen Leitlinien sind dabei klar: Fernbehandlung ist möglich, aber nicht schrankenlos – und sie erfordert dieselbe Sorgfalt wie jede andere Behandlung, nur mit besonderer Aufmerksamkeit für Dokumentation, Aufklärung und die Frage, ob der konkrete Fall wirklich für den Ferneinsatz geeignet ist. Handlungsbedarf in Ihrer Praxis: ✅ Prüfen Sie, ob Ihre Telemedizin-Plattform DSGVO-konform und zertifiziert ist ✅ Legen Sie klare interne Regeln fest, welche Fälle für Fernkontakte geeignet sind ✅ Führen Sie Muster-Aufklärungsbögen und Einwilligungsformulare für die Telesprechstunde ein ✅ Schulen Sie Ihr Team auf die Dokumentationspflichten ✅ Überprüfen Sie Ihre Außendarstellung: Fernbehandlung darf beworben werden – aber niemals als vollwertiger Ersatz für die persönliche Untersuchung Sie haben Fragen zur rechtssicheren Einführung telemedizinischer Leistungen in Ihrer Praxis? Wir beraten Sie gerne.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: August 2026.