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Was kostet eine Arzt‒ oder Zahnarztpraxis? So setzt sich der Kaufpreis zusammen

Steffen Eckhard
Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Düsseldorf
Sie möchten eine bestehende Arzt- oder Zahnarztpraxis übernehmen – aber was zahlen Sie eigentlich genau? Die Antwort auf diese Frage ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Der Kaufpreis einer Praxis setzt sich aus zwei grundlegend verschiedenen Bestandteilen zusammen: dem materiellen und dem immateriellen Wert. Wer diese Unterscheidung nicht versteht, riskiert, entweder zu viel zu zahlen oder die falschen Stellschrauben zu übersehen. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, wie sich ein Kaufpreis zusammensetzt – und welche rechtlichen und steuerlichen Fallstricke Sie dabei im Blick behalten müssen.

1. Der materielle Wert: Was Sie sehen und anfassen können

Der materielle Wert einer Praxis – auch Substanz- oder Sachwert genannt – umfasst alle körperlichen Gegenstände, die beim Praxisverkauf mitveräußert werden: Behandlungsstühle, medizinische Geräte, Mobiliar, Instrumente und sonstiges Inventar. Kurz: alles, was Sie bei einer Praxisbesichtigung wahrnehmen können. Buchwert ≠ Zeitwert – ein wichtiger Unterschied Häufig bekommen Kaufinteressenten ein Inventarverzeichnis vorgelegt, das der Steuerberater der abgebenden Seite geführt hat. Darin sind die Gegenstände mit ihrem sog. Buchwert ausgewiesen – also dem steuerlich abgeschriebenen Restwert. Dieser kann bei vollständig abgeschriebenen Gegenständen sogar null betragen, obwohl das Gerät faktisch noch funktionsfähig und wertvoll ist. Für Sie als Käufer ist ausschließlich der Zeitwert maßgeblich – also der Wert, den der jeweilige Gegenstand am Markt zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich hat. Entscheidend ist letztlich das, worauf Sie sich mit dem Praxisinhaber einigen. Ein Depot-Gutachten kann helfen, birgt aber oft unverhältnismäßig hohe Kosten. Häufig empfiehlt sich daher eine einvernehmliche Verständigung auf Basis einer transparenten Bewertung. Eines ist dabei wichtig zu wissen: Der materielle Wert ist in den allermeisten Fällen der kleinere der beiden Kaufpreisbestandteile. Den eigentlichen wirtschaftlichen Kern einer Praxis bildet der immaterielle Wert.

2. Der immaterielle Wert: Der wahre Kern einer Praxis

Der immaterielle Wert – auch Goodwill genannt – macht heute im Durchschnitt rund zwei Drittel des gesamten Praxiskaufpreises aus und ist damit der entscheidende Verhandlungsposten. Er spiegelt die Chance wider, die Sie als Käufer erwerben: nämlich mit der übernommenen Praxis zukünftig selbst Umsätze zu generieren und eine erfolgreiche Praxis fortzuführen. Was fließt in den Goodwill ein? Der Goodwill speist sich aus mehreren Faktoren : • Patientenstamm: Wie ist er zusammengesetzt? Wie hoch ist der Privatpatientenanteil? Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten nach dem Inhaberwechsel der Praxis treu bleiben? • Lage: Einzugsgebiet, Infrastruktur, Konkurrenz im Umkreis • Spezialisierungen: Ist die Praxis für bestimmte Behandlungen bekannt, und können Sie diese fortführen? • Außenauftritt: Bestehende Homepage, Social-Media-Präsenz, Onlinebewertungen • Team: Wie viele Mitarbeiter bleiben, welche Qualifikation haben sie, und wie sehen ihre Arbeitsverträge aus? • Wirtschaftliche Zahlen: Umsatz und Gewinn der letzten drei Jahre Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen persönlichem und übertragbarem Goodwill : Die besonderen Fähigkeiten des bisherigen Praxisinhabers steigern zwar den Umsatz, können aber nur dann werterhöhend angesetzt werden, wenn der Käufer sie tatsächlich fortführen kann. Kommt ein Großteil der Patienten z. B. aus einem sprachlich oder kulturell spezifischen Umfeld, das der Erwerber nicht bedienen kann, ist dieser Teil des Goodwills für ihn faktisch wertlos.

3. Bewertungsmethoden, steuerliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

Die wichtigsten Bewertungsmethoden Für die Berechnung des immateriellen Praxiswertes gibt es mehrere anerkannte Methoden: • Umsatzmethode (Ärztekammermethode): Vom durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Jahre wird ein kalkulatorischer Arztlohn abgezogen; ein Drittel des Rests ergibt den Goodwill. Einfach und schnell, aber wenig präzise. • Ertragswertverfahren: Zukunftsgerichtet; vom Praxisrohgewinn werden Reinvestitionskosten und ein fiktiver Unternehmerlohn abgezogen. Komplexer, aber aussagekräftiger. Es ist die Methode, die heute von Fachleuten und Gerichten bevorzugt wird: Ein Preis gilt dann als vertretbar, wenn er aus den bereinigten Praxiserlösen innerhalb von 4 bis 10 Jahren finanzierbar ist. Keine Methode liefert ein objektiv „richtiges" Ergebnis. Die Richtlinie der Bundesärztekammer stellt klar, dass „die Verhältnisse jeder Arztpraxis unterschiedlich und individuell zu beurteilen sind" – was den Verhandlungsspielraum erklärt, aber auch das Konfliktpotenzial bei der Preisfindung. Steuerliche Fallstricke: Goodwill und Kassenarztzulassung Besonders bei Praxen mit Kassenzulassung ist ein wichtiger steuerlicher Aspekt zu beachten: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt und daher nicht steuerlich abschreibbar ist. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Konkret bedeutet dies: Während früher der Käufer den gesamten Goodwill (einschließlich des auf die Kassenzulassung entfallenden Anteils) über drei bis fünf Jahre abschreiben und damit seinen zu versteuernden Gewinn mindern konnte, fällt diese Möglichkeit für den auf die Zulassung entfallenden Kaufpreisanteil weg. Die Folge: Höhere Steuerlast in den ersten Jahren nach der Übernahme, längere Darlehenslaufzeiten, geringere Liquidität. Eine sorgfältige steuerliche Kaufpreisaufteilung ist daher unerlässlich. Aktuelle Rechtsentwicklung: Zweistufige Übernahmen und Schenkungsteuer Immer häufiger wählen Ärzte und Zahnärzte den Weg der stufenweisen Übernahme: Zunächst wird ein 50-%-Anteil erworben, später folgt die Vollübernahme. Diese Gestaltung bietet Flexibilität – birgt aber ein oft unterschätztes Risiko: Erfolgt der Einstieg zu einem Preis, der deutlich unter dem tatsächlichen Praxiswert liegt, kann die Finanzverwaltung eine Schenkung annehmen und Schenkungsteuer festsetzen. Zwischen nicht verwandten Personen greifen dabei nur geringe Freibeträge. Die Empfehlung lautet daher: Der Kaufpreis muss fremdüblich hergeleitet werden, am besten mit einer nachvollziehbaren Bewertung nach dem modifizierten Ertragswertverfahren. Variable Kaufpreisbausteine wie sogenannte Earn-outs (Zahlungen, die an künftige Umsatz- oder Gewinnergebnisse anknüpfen) sind höchstrichterlich als aufschiebend bedingte Kaufpreisbestandteile anerkannt und werden erst im Zuflusszeitpunkt besteuert – eine liquiditätsschonende und rechtssichere Lösung.

Was bedeutet das für Sie?

Der Kaufpreis einer Praxis ist kein objektiv ermittelbarer Festwert – er ist das Ergebnis einer Verhandlung, in die materielle Substanz, künftige Ertragschancen, steuerliche Strukturierung und persönliche Fortführbarkeit einfließen. Der berechnete Wert und der vereinbarte Kaufpreis können erheblich voneinander abweichen. Wer eine Praxis kauft, sollte daher nicht nur die betriebswirtschaftlichen Zahlen prüfen, sondern auch: • die steuerliche Aufteilung des Kaufpreises (materiell/immateriell/Zulassung) rechtssicher gestalten, • die Finanzierbarkeit realistisch einschätzen, • und beim stufenweisen Einstieg die Schenkungsteuer-Falle aktiv umgehen. ________________________________________ Haben Sie bereits konkrete Unterlagen vorliegen und möchten diese von einem Fachanwalt für Medizinrecht bewerten lassen? Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Düsseldorf – wir begleiten Sie in jeder Phase Ihrer Praxisübernahme.